Rn. 141

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unterstützungskassen können sog Notfallleistungen oder "Leistungen von Fall zu Fall" gewähren, die sich in aller Regel iRd Voraussetzungen für die KSt-Freiheit der Unterstützungskasse bewegen. Sie betreffen unter anderem den Ersatz von Krankheitskosten, Kurhilfen, Familienförderung, Hilfen bei Arbeitslosigkeit. Sie gehören als sonstige soziale Leistungen (s Rn 13) zu den nicht lebenslänglich laufenden Leistungen.

Bei Kassen, die diese Leistungen gewähren, kann das Trägerunternehmen gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 1 EStG

Zitat

"für jedes Wj 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens"

zuwenden. Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 EStG sind aber bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens

Zitat

"Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden."

Sowohl die Satzung bzw der Leistungsplan der Kasse als auch Einzelvereinbarungen können diesen Leistungsausschluss festlegen (vgl Rau, § 4d EStG Rz 218).

 

Rn. 142

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach den EStR 2012 sind bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssumme alle Arbeitslöhne iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG einzubeziehen, soweit sie nicht steuerfrei sind (R 4d Abs 12 S 1 EStR 2012). Zuschläge für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören zur Lohn- und Gehaltssumme, auch wenn sie steuerfrei sind (R 4d Abs 12 S 2 EStR 2012).

Bei Nicht-ArbN (wie zB Handelsvertretern oder Beratern) gehören deren Entgelte zur Lohn- und Gehaltssumme, wenn sie durch "nicht lebenslänglich laufende Leistungen" begünstigt werden können (R 4d Abs 12 S 3 EStR 2012 iVm R 4d Abs 15 EStR 2012).

Bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssumme sollen aber nicht berücksichtigt werden

  • Versorgungsbezüge, gleichgültig, ob sie vom Trägerunternehmen oder von einer Unterstützungskasse gezahlt werden,
  • nicht lebenslänglich laufende Leistungen, also "Notfallleistungen", die die Kasse an aktive ArbN zahlt, denn das Gesetz spricht in § 4d Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ausdrücklich von der "Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens" und erfasst damit nicht Kassenleistungen,
  • LSt, die gemäß §§ 40, 40a und 40b EStG mit einem Pauschsteuersatz erhoben und vom ArbG als eigene Schuld übernommen werden,
  • der ArbG-Anteil zur Sozialversicherung,
  • der ArbN-Pauschbetrag gemäß § 9a Nr 1 Buchst a EStG und
  • lohnsteuerfreie Bezüge wie steuerfreie Jubiläumsleistungen, Geburts- und Heiratsbeihilfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge