Rn. 44

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Von den Zuwendungen iSv § 4c EStG sind die sog sonstigen Aufwendungen abzugrenzen. Sonstige Aufwendungen dienen im Gegensatz zu Zuwendungen nicht der Finanzierung von Versorgungsleistungen. Ihr BA-Abzug richtet sich dementsprechend nicht nach § 4c EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln für den BA-Abzug aus § 4 Abs 4 EStG.

 

Rn. 45

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sonstige Aufwendungen im vorab genannten Sinne können zB Zahlungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse zur Finanzierung eines Gründungsstocks gemäß § 178 VAG sein. Es handelt sich bei ihnen aber nur dann um abzugsfähige BA, wenn feststeht, dass der Gründungsstock nicht an das Trägerunternehmen zurückzuzahlen – zu tilgen – ist (§ 178 Abs 1 S 2 VAG iVm § 178 Abs 4 VAG). Ansonsten ist der Tilgungsanspruch beim Trägerunternehmen zu aktivieren.

 

Rn. 46

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unter den Begriff der sonstigen Aufwendungen sind auch alle sonstigen Zahlungen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung der Pensionskasse zu subsumieren. So handelt es sich bei einer Zahlung, mit der die Verlustrücklage (das EK) der Pensionskasse erhöht wird, nicht um eine Zuwendung iSv § 4c EStG.

 

Rn. 47

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Als BA abzugsfähige sonstige Aufwendungen sind ebenfalls überrechnungsmäßige Verwaltungskosten, die das Trägerunternehmen trägt. Sie sind keine Zuwendungen iSv § 4c EStG (ebenso BMF vom 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435).

 

Rn. 48

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Aufwendungen sind darüber hinaus Zahlungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse zur Begleichung von Mietzins- und/oder Zinsverpflichtungen ihr gegenüber. Es handelt sich bei ihnen grds um BA iSv § 4 Abs 4 EStG.

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