Rn. 37

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zuwendungen des Trägerunternehmens, die zwar den Zuwendungsbegriff erfüllen, aber nicht zu den benannten Fallgruppen (s Rn 27) gehören, sind nicht als BA gemäß § 4c EStG abzugsfähig.

 

Beispiel:

Das Trägerunternehmen T leistet einen Einmalbeitrag an die Pensionskasse P, obwohl nach dem Geschäftsplan der P nur lfd Beiträge zu entrichten sind und kein Fehlbetrag abzudecken ist.

T kann den Einmalbeitrag nicht als BA geltend machen.

Im Beispielsfall kann die Nichtabzugsfähigkeit auch nicht durch die Bildung eines in den Folgejahren durch Verrechnung mit dann zulässigen Zuwendungen gewinnmindernd aufzulösenden RAP vermieden werden (Rau, § 4c EStG Rz 41 f; Höfer, BetrAVG Bd II, Rz 1639 (Januar 2023); Gosch in Kirchhof/Seer, § 4c EStG Rz 8 (22. Aufl 2023)). Eine § 4d Abs 2 S 3 EStG entsprechende Regelung gibt es für Zuwendungen an Pensionskassen nicht.

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