Rn. 24

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zuwendungen iSv § 4c EStG sind versicherungsmathematisch kalkulierte Beiträge, die der Finanzierung von Versorgungsleistungen dienen (BT-Drucks 7/1281, 33; Höfer, DB 1997, 896). Keine Zuwendung liegt vor, wenn das Trägerunternehmen sonstige Zahlungen an die Pensionskasse leistet (sog sonstige Aufwendungen; s Rn 44ff). Ebenfalls keine Zuwendungen sind Eigenbeiträge der ArbN an die Pensionskasse (s Rn 25f).

Zu den Zuwendungen gehören – losgelöst von ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit – vor allem einmalige oder lfd Individualbeiträge sowie sog technische Durchschnittsprämien und globale Deckungsbeiträge (zu den vielfältigen Beitragsverfahren vgl Ziemann, BetrAV 1985, 115). Ferner unterfallen dem Zuwendungsbegriff Leistungen des Trägerunternehmens, die zur Auffüllung des Deckungskapitals und damit zur Beseitigung von Fehlbeträgen erbracht werden (s Rz 34ff).

 

Rn. 25

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nicht zu den Zuwendungen iSv § 4c EStG gehören neben den Aufwendungen auch die vom ArbN erbrachten Eigenbeiträge iSd § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG (Höfer, BetrAVG Bd II, Kap 23 Rz 45 (Januar 2023)).

Da die Eigenbeiträge aus dem versteuerten Einkommen stammen, werden sie nicht wie die vom ArbG finanzierten Zuwendungen als Arbeitsentgelt besteuert. Dementsprechend scheidet auch eine Pauschalbesteuerung gemäß § 40b EStG aus (im Ergebnis ebenso BFH vom 29.04.1991, BStBl II 1991, 647). Allerdings sind Eigenbeiträge des ArbN grds gemäß den §§ 10a, 79ff EStG förderfähig oder als Sonderausgaben lt § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG abziehbar, wenn sie die dortigen Voraussetzungen erfüllen.

 

Rn. 26

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Keine Eigenbeiträge sind Zuwendungen des ArbG, die durch Entgeltumwandlungen iSv § 1 Abs 2 S 3 BetrAVG finanziert wurden. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn der ArbN auf Entgeltansprüche verzichtet und hierfür eine Pensionskassenversorgung vom ArbG erhält. Mittels Entgeltumwandlung finanzierte Zuwendungen sind daher auch Zuwendungen iSv § 4c EStG.

Eine Finanzierung mittels Entgeltumwandlung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Beiträge aus einer Schuld des ArbG erbracht werden. Ist hingegen der ArbN der Beitragsschuldner und vereinbart er mit dem ArbG, dass dieser für ihn Beiträge an die Pensionskasse abführt, handelt es sich bei der Vereinbarung nicht um eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Vielmehr beruht die Beitragsleistung auf einer Lohnverwendungsabrede, mit der nur der Zahlungsweg verkürzt werden soll. Dann handelt der ArbG im Hinblick auf die Beitragspflicht des ArbN wie eine Bank des ArbN nur als Zahlstelle.

Die auf einer Lohnverwendungsabrede beruhenden Beiträge sind also letztendlich auch nur Eigenbeiträge des ArbN (s Rn 25).

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