Rn. 87

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Weiteres Indiz für die betriebliche Veranlassung ist die Angemessenheit. Die Direktversicherung darf nicht zu einer "Überversorgung" führen. Kriterium für die Prüfung einer Überversorgung ist nach Ansicht des BFH (BFH vom 10.11.1982, BStBl II 1983, 173; BFH vom 08.10.1986, DB 1987, 207), ob die zugesagten Versorgungsleistungen zusammen mit den zu erwartenden Sozialversicherungsrenten 75 % des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns des ArbN-Ehegatten nicht übersteigen. Zur 75 %-Grenze bei Pensionszusagen s Höfer, s § 6a Rn 176ff.

Aus Vereinfachungsgründen ist es nach Ansicht des BFH vom 11.09.1987, BFH/NV 1988, 225 bei einer Direktversicherung auch zulässig zu prüfen, ob die Aufwendungen für die Altersversorgung 30 % des stpfl Jahresarbeitslohns des ArbN-Ehegatten übersteigen. Zu dem Jahresarbeitslohn zählen neben den Barbezügen und etwaigen Sachbezügen auch Aufwendungen für die Altersversorgung. S näher zur 30 %-Grenze Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 47 Rz 40 (Januar 2023).

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