Rn. 15

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Den Hinterbliebenen eines ArbN kann eine Bezugsberechtigung (s Rn 28ff) hinsichtlich der Todesfallleistungen eingeräumt werden.

 

Rn. 16

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Begriff des Hinterbliebenen ist nicht gesetzlich definiert; eine Definition findet sich auch nicht im BetrAVG. Arbeitsrechtlich kann Hinterbliebener grds jeder Dritte sein, allerdings nur soweit dies dem Versorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung nicht widerspricht. So hat der BFH (BFH vom 29.11.2000, DB 2001, 620) entschieden, dass eine Pensionszusage im Hinblick auf das berechtigte Interesse des ArbN, ihm nahestehende und von ihm unterhaltene Personen über seinen Tod wirtschaftlich abzusichern, steuerrechtlich anzuerkennen ist. Zu diesem Personenkreis zählt der BFH auch Personen, die gegenüber dem ArbN keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche haben, denen gegenüber der ArbN sich aber moralisch verpflichtet fühlt (zB ein Lebensgefährte bzw eine Lebensgefährtin, aber auch Eltern und Geschwister).

Nach Auffassung der FinVerw kommen als Hinterbliebene regelmäßig nur Witwen oder Witwer, Kinder, der frühere Ehegatte oder Lebensgefährten und Partner nach dem LPartG in Betracht (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 4ff). Wenn andere Personen für die Todesfallleistung begünstigt wurden, wertet die FinVerw dies als "Vererblichkeit" der Leistungen. Dann liege keine betriebliche Altersversorgung mehr vor (BMF, aaO, Rz 5f).

Dies führt jedoch nicht dazu, dass solche Versicherungen zu aktivieren wären. Denn auch bei ihnen ist der ArbG nicht aus der Versicherung begünstigt, sondern ein Dritter. Ebenfalls ist der BA-Abzug für die Prämie geboten, wenn die Versorgung betrieblich veranlasst ist. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Zusage die Schwester eines ArbN für dessen Todesfall begünstigt.

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