Rn. 86

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ob die Direktversicherung eines ArbN-Ehegatten üblich ist, misst die FinVerw anhand von Direktversicherungszusagen für vergleichbare familienfremde ArbN, die den Familienfremden zumindest ernsthaft angeboten sein müssen. Ein solches Angebot liegt vor, wenn es eindeutige und objektive Bestimmungen enthält und der ArbN durch Annahme des Angebots einen Rechtsanspruch auf Zahlungen einer betrieblichen Altersversorgung erlangen würde. Die Üblichkeit ist also im Rahmen eines betriebsinternen Fremdvergleichs zu ermitteln (vgl BFH vom 10.11.1982, BStBl 1983, 173). Zum Fremdvergleich bei Pensionszusagen s Höfer (§ 6a Rn 320).

Der Fremdvergleich darf nicht schematisch und formalistisch durchgeführt werden. Ein rein formales Kriterium wie zB die Art der Kontoführung hat nach Ansicht des BVerfG (BVerfG vom 07.11.1995, DB 1995, 2572; BVerfG vom 19.12.1995, ZIP 1996, 244) dann keine Bedeutung, wenn ein Arbeitsverhältnis ernstlich vereinbart, tatsächlich erfüllt und angemessen entgolten worden ist.

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