Rn. 70

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Grds ist davon auszugehen, dass die Direktversicherung bzw Direktversicherungszusage zum Zeitpunkt der Zusageerteilung ernstlich gewollt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch grds nichts, wenn der Kapitalgesellschafter und/oder seine Hinterbliebenen nachträglich auf seine Bezugsberechtigung verzichtet und dieser Verzicht zur Gesundung der KapGes beitragen könnte (Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, Stand April 2020, 72).

An der Ernsthaftigkeit bestehen aber dann Zweifel, wenn der Kapitalgesellschafter bei der Zusageerteilung mit der KapGes vereinbart hat, dass er ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsleistungen schuldet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge