Rn. 5

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4b EStG beinhaltet keine Definition des Begriffs der Direktversicherung. Da diese Vorschrift durch das BetrAVG eingeführt wurde (s Rn 1), ist aufgrund des Sachzusammenhangs auf die gesetzliche Definition in § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG zurückzugreifen (R 4d Abs 1 S 1 EStR 2012), die bis zum Jahre 2001 wortgleich in § 1 Abs 2 S 1 BetrAVG enthalten war (vgl Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 4. Teil, Rz 1 (Dezember 2022); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II, Kap 15 Rz 5 (Januar 2023)). Eine Direktversicherung iSd § 4b EStG liegt demnach vor, wenn

Zitat

"für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN durch den ArbG abgeschlossen (ist) und ... der ArbN oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (sind)".

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