Rn. 15
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Das Wj, handelsrechtlich Geschäftsjahr mit dem gleichen Bedeutungsgehalt, ist die Zeiteinheit (§ 8b EStDV; s Rn 16), in der das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung zusammengefasst ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Das Wj stellt bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden den Gewinnermittlungszeitraum dar. Es kann nur bei Land- und Forstwirten sowie in das HR eingetragenen Gewerbetreibenden vom Kj abweichen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen