Rn. 15

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Das Wj, handelsrechtlich Geschäftsjahr mit dem gleichen Bedeutungsgehalt, ist die Zeiteinheit (§ 8b EStDV; s Rn 16), in der das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung zusammengefasst ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Das Wj stellt bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden den Gewinnermittlungszeitraum dar. Es kann nur bei Land- und Forstwirten sowie in das HR eingetragenen Gewerbetreibenden vom Kj abweichen.

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