Rn. 301

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Steuererhebung erfolgt gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 und 3 EStG (unterhaltende Darbietungen, Know-how) im Wege des Steuerabzugs. Die Steuer entsteht im Zuflusszeitpunkt (§ 50a Abs 5 S 1 EStG). Der Steuerabzug beträgt 15 % der Einnahmen und hat abgeltende Wirkung (§ 50a Abs 2 S 1 EStG). Aufgrund dessen findet die Freigrenze des § 22 Nr 3 EStG (zunächst) keine Berücksichtigung (ggf Steuererstattung gemäß § 37 Abs 2 AO). Die Regelung des § 50d EStG ist zu berücksichtigen.

 

Rn. 302

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Einkünften für Nutzungsüberlassung beweglicher Sachen erfolgt die Steuererhebung im Wege der Veranlagung (§ 25 Abs 1 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge