Rn. 101

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Gemäß § 48b Abs 6 S 1 EStG speichert das BZSt die in § 48b Abs 3 S 1 EStG genannten Daten aus der Freistellungsbescheinigung. Die Regelung ersetzt die frühere Vorschrift über eine gesetzlich fingierte Zustimmung des Leistenden zur Datenspeicherung und Auskunftserteilung (§ 48b Abs 6 S 2 EStG aF). Die frühere Vorschrift stand mit den Vorgaben der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (sog Datenschutz-Grundverordnung) nicht im Einklang. Die Neuregelung wurde durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) in das Gesetz eingefügt und ist am 26.11.2019 in Kraft getreten (Art 155 Abs 1 des 2. DSAnpUG-EU). Inhaltlich hat sich an der Berechtigung des BZSt zur Speicherung der übermittelten Daten nichts geändert.

 

Rn. 102

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48b Abs 6 S 2 EStG erteilt das BZSt dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage über das Internet Auskunft über die beim BZSt gespeicherten Freistellungsbescheinigungen (www.bzst.de). Hierbei handelt es sich um eine dem Leistungsempfänger eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (noch) gültig ist. Dies dient dazu, dass der Leistungsempfänger sein Haftungsrisiko nach § 48a Abs 3 S 1 EStG besser einschätzen kann.

Nimmt der Leistungsempfänger die Überprüfungsmöglichkeit nicht wahr, begründet dies für sich allein noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und das Entfallen des Gutglaubensschutzes nach § 48a Abs 3 S 2 EStG (OFD Münster v 25.02.2002, S 2303–2-St 13–31, EStG-Kartei NW §§ 4848d EStG Nr 3001, BB 2002, 1469 Abschnitt I).

Das BZSt ist seit dem 01.01.2006 für die Auskunft zuständig (vgl § 5 Abs 1 S 1 Nr 19 FVG). Vorher war das frühere Bundesamt für Finanzen zuständig (s Rn 3).

 

Rn. 103

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Auskunft darf nach dem Gesetzeswortlaut nur Leistungsempfängern erteilt werden, weil nur diese ein berechtigtes Interesse an den gespeicherten Informationen haben. Dies soll über die Abfrage der Sicherheitsnummer gewährleistet werden. Dabei geht die FinVerw davon aus, dass die Sicherheitsnummer regelmäßig nur dem Leistungsempfänger bekannt ist, dem die Freistellungsbescheinigung vorgelegt worden ist. Die Offenbarung der Daten gegenüber dem Leistungsempfänger stellt keine Verletzung des Steuergeheimnisses dar (§ 30 Abs 4 Nr 2 AO).

 

Rn. 104

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Auskunft stellt mangels Regelung keinen VA, sondern einen Realakt dar. Wird die Auskunft erteilt, dass die Freistellungsbescheinigung gültig ist, greift der Gutglaubensschutz gemäß § 48a Abs 3 S 2 EStG ein. Dies gilt auch, wenn die Auskunft unzutreffend ist. Wird die Auskunft erteilt, dass die Freistellungsbescheinigung nicht gültig ist, ist der Leistungsempfänger zum Steuereinbehalt verpflichtet. Geschieht das nicht, haftet er (§ 48a Abs 3 S 1 EStG).

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