Rn. 36

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG kommt eine Gefährdung der zu sichernden Steueransprüche in Betracht, wenn der Leistende seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt. Insbesondere hat er den von der FinVerw entwickelten Fragebogen zu beantworten (s Rn 19). Außerdem hat er in seinen Steuererklärungen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Schließlich hat der Leistende, wenn er im Ausland ansässig ist, die erweiterte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs 2 AO zu beachten (Apitz, FR 2002, 10).

Aber auch im Rahmen dieses Regelbeispiels kommt es auf die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an. Die Mitwirkungspflichtverletzungen müssen so beachtlich sein, dass sie die Versagung der Freistellungsbescheinigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen (so auch Tz 30 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 37

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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