Rn. 14

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Das Gesetz eröffnet dem Leistenden zwei voneinander unabhängige Ansprüche auf die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b Abs 1 und 2 EStG). Die Grundannahme in § 48b Abs 1 S 1 EStG ist, dass zu sichernde Steueransprüche des Staates gegenüber dem Leistenden bestehen, deren potentielle Gefährdung zu überprüfen ist. Im Gegensatz hierzu regelt § 48b Abs 2 EStG einen Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen. Die beiden Vorschriften ermöglichen daher für jeden Lebenssachverhalt, den ein Leistender verwirklichen kann, die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Sie ergänzen sich zu einem umfassenden Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn nicht zu erwarten ist, dass Steueransprüche des Staates gefährdet sind.

 

Rn. 15

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Dagegen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, dass es sich bei den geplanten Leistungen um keine Bauleistungen iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG handelt. Das Gesetz sieht ein solches Verfahren nicht vor. Außerdem sind die tatsächlichen und vertraglichen Gestaltungen so vielschichtig, dass eine generalisierende und für die Zukunft verbindliche Aussage hierzu nicht getroffen werden kann (OFD Münster v 11.12.2001, S 2303–2-St 13–31, EStG-Kartei NW §§ 4848d EStG Nr 3000).

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