Rn. 1

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Wird im Inland für einen Unternehmer iSd § 2 UStG oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) eine Bauleistung erbracht, ist der Leistungsempfänger grds verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug iHv 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs 1 S 1 EStG). Von diesem Steuerabzug darf der Leistungsempfänger nur Abstand nehmen, wenn ihm der Leistende eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden (§ 48 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 EStG). In § 48b EStG werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung geregelt, der Inhalt der Bescheinigung festgelegt und Rechtsfolgen der Erteilung und der Aufhebung der Bescheinigung beschrieben.

 

Rn. 2

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Vorschrift des § 48b EStG enthält folgende Regelungen:

§ 48b Abs 1 und 2 EStG bestimmen die Voraussetzungen für zwei alternativ bestehende Ansprüche, die der Leistende auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. Nach § 48b Abs 1 EStG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Nach § 48b Abs 2 EStG ist der Anspruch gegeben, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.

§ 48b Abs 3 EStG legt den Inhalt der Freistellungsbescheinigung fest und bestimmt, dass der Antragsteller darüber informiert wird, dass die Daten durch das BZSt verarbeitet werden.

§ 48b Abs 4 EStG bestimmt, dass im Falle der Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung, die nur für bestimmte Bauleistungen erteilt worden ist, der Leistungsempfänger zu informieren ist. Dadurch wird der in § 48a Abs 3 S 2 EStG gewährte Vertrauensschutz zerstört, der die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers im Haftungswege (§ 48a Abs 3 S 1 EStG) verhindert.

§ 48b Abs 5 EStG regelt, dass die für den Leistungsempfänger günstigen Rechtsfolgen des § 48 Abs 4 EStG nicht nur eingreifen, wenn dieser den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, sondern auch dann, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

§ 48b Abs 6 EStG regelt die für die Leistungsempfänger eingerichtete elektronische Auskunftserteilung über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. Die Auskunft erteilt das BZSt.

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