Rn. 216

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Ist der Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt worden, sind § 42d Abs 6 und 8 EStG nicht anwendbar (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG).

  • Nach § 42d Abs 6 EStG haftet der Entleiher von ArbN neben dem ArbG für die abzuführende LSt.
  • Nach § 42d Abs 8 EStG kann das FA in Bezug auf die LSt des ArbN anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (sog Sicherungsanordnung).

Da der Steuerabzug gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG ebenfalls dazu dient, den LSt-Anspruch des Staats gegenüber dem Leistenden zu sichern (s Rn 6), besteht nach Durchführung des Steuerabzugs gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG kein Bedürfnis mehr für weitere Sicherungen. Die Haftung nach § 42d Abs 6 EStG und der Sicherungseinbehalt gemäß § 42d Abs 8 EStG sind daher entbehrlich.

 

Rn. 217

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Es ist allerdings fraglich, welchen praktischen Anwendungsbereich die Freistellung von der Haftung für ArbN-Überlassungen hat. Da die reine ArbN-Überlassung keine Bauleistung iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG ist, für die ein Steuereinbehalt gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG vorzunehmen ist (s Rn 104), besteht insoweit auch keine Anmeldungs- und Abführungspflicht. § 48 Abs 4 EStG kann insoweit nicht eingreifen (s Rn 207 und Tz 95 BMF BStBl I 2022, 1229). Eine Entlastungswirkung kann deshalb nur dann entstehen, wenn die ArbN-Überlassung eine Teilkomponente in einem Vertrag ist, in dem die vereinbarten Bauleistungen bei wertender Betrachtung im Vordergrund stehen (s Rn 114).

 

Rn. 218

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48 Abs 4 Nr 2 EStG ist außerdem die Vorschrift des § 50a Abs 7 EStG nicht anwendbar. Nach § 50a Abs 7 EStG kann das FA des (im Ausland ansässigen) Vergütungsgläubigers (§§ 19 Abs 2, 20 Abs 4 AO) im konkreten Einzelfall anordnen, dass der (im Inland ansässige) Schuldner der Vergütung einen Steuerabzugsbetrag iHv 25 % von den beschränkt stpfl Einkünften für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) einzubehalten und abzuführen hat, soweit die beschränkt stpfl Einkünfte nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen. Voraussetzung ist, dass der Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig sein muss (sog Anordnungseinbehalt).

Der Steuerabzug nach § 48 Abs 1 S 1 EStG geht dem Anordnungseinbehalt nach § 50a Abs 7 EStG vor. Ist der Abzug gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG erfolgt, darf kein weiterer Einbehalt mehr angeordnet werden (Tz 96 BMF BStBl I 2022, 1229).

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