Rn. 118

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die FinVerw nennt folgende Bsp für Bauleistungen iSd § 48 Abs 1 S 3 EStG (Tz 4 BMF BStBl I 2022, 1229):

  • Einbau von Fenstern und Türen,
  • Einbau von Bodenbelägen (mE nur, wenn eine feste Verbindung mit dem Bauwerk eingegangen wird),
  • Einbau von Aufzügen und Rolltreppen,
  • Einbau von Heizungsanlagen,
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind (zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen). Dagegen stellt die Lieferung standardisierter Geräte und Möbel keine Bauleistung dar,
  • Installation einer Lichtwerbeanlage,
  • Anlegen einer Dachbegrünung,
  • Einrichtung der Hausanschlüsse durch Energieversorgungsunternehmen (einschließlich Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens, Verlegung des Hausanschlusskabels v Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlusskasten).
 

Rn. 119

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Weitere Bsp lassen sich aus §§ 1, 2 BaubetrV ableiten. Zu beachten ist dabei, dass einerseits nicht alle in §§ 1, 2 BaubetrV genannten Tätigkeiten unter den Begriff der Bauleistung gemäß § 48 Abs 1 S 3 EStG fallen, weil die dort genannten Tätigkeiten teilweise keinen ausreichenden Bezug zu einem Bauwerk haben. Andererseits handelt es sich bei den in §§ 1, 2 BaubetrV genannten Tätigkeiten um keine abschließende Aufzählung. Deshalb verweist der BFH ergänzend auf eine Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts zur Klassifikation der Wirtschaftszweige, in der ein eigener Abschnitt für das Baugewerbe enthalten ist (BFH I 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20).

 

Rn. 120

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die in §§ 1, 2 BaubetrV genannten Tätigkeiten können typisierend danach unterschieden werden, ob die Bauleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Gebäuden oder der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von sonstigen Anlagen, die ein Bauwerk darstellen, dienen.

Bauleistungen, die typischerweise der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Gebäuden dienen, sind:

  • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit,
  • Anlieferung von Beton- und Mörtelmischungen, wenn die Baustoffe durch den Leistenden auch an dem Bauwerk verarbeitet werden,
  • Armierungs-, Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz und Betonsanierung,
  • Asbestsanierung,
  • Bautrocknungsarbeiten, Entfeuchtung des Mauerwerks,
  • Bereitstellung von Baumaschinen und Betonpumpen nur, wenn zugleich Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt wird, welches bauliche Leistungen erbringt,
  • chemische Bodenverfestigung (Baugrundverstärkung durch Injektion von chemischen Stoffen),
  • Einbau oder Zusammenfügung von Fertigbauteilen. Die bloße Lieferung von Fertigbauteilen ist keine Bauleistung,
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit einem Bauwerk (Abtrag, Einebnung und Planierung des Bodens eines Baugrundstücks, auch die Entfernung von Büschen und Bäumen, wenn dies für die Errichtung des Bauwerks erforderlich ist; vgl Ebling, DStR 2003, 402). Der davon getrennt beauftragte Abtransport der Erde ist mangels Substanzbezugs keine Bauleistung,
  • Errichtung einer Drainage als Feuchtigkeitsschutz für ein Bauwerk,
  • Estricharbeiten,
  • Fassadenbauarbeiten,
  • Fassadenreinigung, wenn substanzverändernd,
  • Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; auch Einbau eines Kachelofens,
  • Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; auch Terrazzoarbeiten. Die bloße Lieferung des Materials ist keine Bauleistung,
  • Fugarbeiten, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen, auch dauerelastische und dauerplastische Verfugungen,
  • Glasstahlbetonarbeiten, Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
  • Holzschutzarbeiten,
  • Installationsarbeiten (Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation), Klempnerarbeiten, Klimaanlagenbau, Blitzschutz- und Erdungsanlagenbau,
  • Isolierarbeiten und Dämmarbeiten (Wärme,- Kälte,- Schallschutz,- Schallschluck,- Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten) einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen; auch Wärmeverbundsystemarbeiten,
  • Maler- und Lackiererarbeiten,
  • Maurerarbeiten,
  • Schornsteinbauarbeiten,
  • Spreng- Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, soweit die Tätigkeit nicht primär auf die Gewinnung von Rohmaterialien gerichtet ist. Die bloße Abfuhr des Abbruchmaterials ist keine Bauleistung (Ebling, DStR 2003, 402),
  • Steinmetzarbeiten,
  • Stuck-, Putz-, und Gipsarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern,
  • Tiefbauarbeiten, Rammarbeiten, Bodendurchpressungen, Rohrleitungs- und Kabelleitungsbau, Schachtbau und Schalungsarbeiten, soweit sie im Zusammenhang mit den Bauvorgängen an einem Bauwerk stehen,
  • Trocken- und Montagebauarbeiten (zB Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen),
  • Zimmerarbeiten, Holzbauarbeiten einschließlich Dachdeckerarbeiten.

Bauleistungen, die typischerweise der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von sonstigen A...

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