Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Veranlagungsverfahren wird durch Steuerbescheid (§ 155 AO) abgeschlossen. In dem Steuerbescheid wird die ESt-Schuld des ArbN festgesetzt. Aus diesem Grunde wird auch bei der Antragsveranlagung nicht über einen Erstattungsanspruch iSd § 37 Abs 2 AO entschieden.

Die Anrechnung der im Abzugsverfahren einbehaltenen LSt ist nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung, sondern Teil der Steuererhebung. Die unterbliebene Anrechnung kann nach § 228 AO fünf Jahre lang nachgeholt werden. Eine zu niedrige Anrechnung wird nach § 130 Abs 1 AO korrigiert. Eine überhöhte Anrechnung kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) vorliegen, nur nach § 130 Abs 2 AO berichtigt werden. Bei Streit über die Höhe der anzurechnenden LSt muss das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs 2 AO erlassen. Dieses Verfahren hat nach der Rspr des I. Senats des BFH gegenüber den §§ 130, 131 AO Vorrang, s BFH BStBl II 1993, 836.

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