Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

  • SteuerreformG 1990 v 08.07.1988, BGBl I 1988, 1093: Ab VZ 1990 wird die Veranlagungsgrenze in Abs 1 auf 27 000/54 000 DM (bis VZ 1989 24 000/48 000 DM) erhöht. Die Freigrenze in Abs 2 Nr 1 gilt nur noch für zu versteuernde Einkünfte. Gemäß Abs 2 Nr 2 werden ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn bezogen haben, unabhängig vom Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen zur ESt veranlagt. Abs 2 Nr 4a ist geändert worden, um die Voraussetzungen des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs 6 durch eine Veranlagung zu prüfen. Abs 6 wurde mit Wirkung ab VZ 1988 aufgehoben. Die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem EStG richtet sich nur noch nach den Vorschriften der AO.
  • SolidaritätszuschlagG 1991 (SolZG) v 24.06.1991, BGBl I 1991, 1318: Für die VZ 1991 und 1992 wird auf die festgesetzte ESt ein SolZ in Höhe von 3,75 % festgesetzt, §§ 3 Abs 1 Nr 1, 4 SolZG.
  • SteueränderungsG 1992 (StÄndG) v 25.02.1992, BGBl I 1992, 297: § 46 Abs 2 Nr 5 (Veranlagung im Jahr der Eheschließung) und § 46 Abs 2 Nr 7 (Antragsveranlagung bei Ehegatten) gelten letztmals für VZ 1992 (Nr 5) bzw 1990 (Nr 7). Im neuen § 46 Abs 2 Nr 8 wird ab VZ 1991 die Veranlagung auf Antrag geregelt, die den LStJA durch das FA ablöst.
  • Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 1993, 944: Bei Ermittlung der LSt nach den Zusatztabellen gemäß § 61 EStG wird ab VZ 1993 eine Veranlagungspflicht eingeführt, § 46 Abs 2 Nr 7 iVm § 52 Abs 21f S 2.
  • Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG (StMBG) v 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310: Wegen Erweiterung des Kinderfreibetrages auf Auslandskinder wird die Veranlagungspflicht (§ 46 Abs 2 Nr 4) ab 1994 entsprechend ergänzt.
  • SolidaritätszuschlagsG 1995 (SolZG) vom 23.06.1993, BGBl I 1993, 944: Ab 01.01.1995 wird ein SolZ zur ESt und zur KStiHv 7,5 % als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Zuschlag ist zeitlich unbegrenzt.
  • JahressteuerG 1996 (JStG) v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250: Abs 1 (Veranlagungsgrenzen) wurde aufgehoben, da die steuerlich bedeutsamen Veranlagungsfälle bereits durch die Pflichtveranlagungen des Abs 2 gedeckt sind. Abs 2 Nr 7 wurde aufgrund des Wegfalls der Zusatztabellen und der Änderungen der §§ 1, 1a EStG neu gefasst.
  • JahressteuerG 1997 (JStG) v 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049: Abs 2 Nr 4: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderfreibeträgen müssen nicht mehr durch Veranlagung geprüft werden. Als allg Freibeträge eingetragene Kinderfreibeträge von ArbN aus Nicht-EU-Staaten müssen durch Veranlagung geprüft werden. Abs 2 Nr 4a: Die Buchst a und b sind gestrichen worden.
  • Gesetz zur Senkung des SolZ v 21.11.1997, BGBl I 1997, 2473: Ab 01.01.1998 beträgt der SolZ 5,5 % (§ 4 S 1 SolZG).
  • Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v 24.03.1999, BGBl I 1999, 388: Es wird eine Veranlagungspflicht für geringfügig Beschäftigte eingeführt, wenn trotz anderer positiver Einkünfte eine Bescheinigung nach § 39a Abs 6 ausgestellt worden ist (§ 46 Abs 2a).
  • SteuerentlastungsG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402: Durch die neu eingefügte Nr 5 wird ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingeführt.
  • SteuersenkungsG v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433: Anpassung von § 46 Abs 2 Nr 3 EStG an den Wegfall der LSt-Tabelle.
  • Steuer-EuroglättungsG v 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790: Anpassung des Härteausgleichs an den Euro.
  • SteueränderungsG 2003 v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645: Der Veranlagungstatbestand des Abs 2 Nr 2 wird eingeschränkt; des Weiteren wird eine neue Nr 5a in § 46 Abs 2 EStG eingefügt. Abs 2a wird gestrichen.
  • HaushaltsbegleitG 2004 v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076: § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst c wird aufgehoben.
  • JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878: Eine Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Summe der Nebeneinkünfte positiv ist.
  • JStG 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150: Aufhebung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung ab VZ 2005 (§ 42 Abs 2 Nr 8 EStG), sodass die Frist jetzt 4 Jahre (= allg Festsetzungsfrist) beträgt.
  • BürgerentlastungsG v 16.07.2009, BGBl I 2009, 1959: Durchführung einer Pflichtveranlagung ab VZ 2010, wenn die Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen größer ist als die tatsächlich abzuziehenden Aufwendungen (§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG).
  • JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768: Befreiung von der Abgabe der ESt-Erklärung für die Fälle, in denen der Bruttoarbeitslohn des ArbN die Grenze von 10 200 EUR/19 400 EUR im VZ nicht übersteigt (§ 46 Abs 2 Nr 4...

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