Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG sind grds gleichrangig. Wegen des erweiterten Härteausgleichs ist aber § 46 Abs 2 Nr 1 EStG gegenüber den anderen Tatbeständen der Amtsveranlagung lex specialis. Das ergibt sich aus § 46 Abs 5 EStG, der den erweiterten Härteausgleich für den Fall, dass die Nebeneinkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigen, auf die Veranlagung gemäß § 46 Abs 2 Nr 1 EStG beschränkt, also voraussetzt, dass diese Norm gegenüber den übrigen Tatbeständen der Amtsveranlagung lex specialis ist.

Die Antragsveranlagung ist subsidiär. Der StPfl kann die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8, 9 EStG nur beantragen, wenn er nicht bereits nach § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG von Amts wegen zu veranlagen ist.

 

Rn. 22–29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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