Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ein StPfl darf nicht, um eine Veranlagung nach § 46 EStG zu erwirken, Aufwendungen, die WK sind, unberücksichtigt lassen, FG He EFG 1972, 69 rkr. Denn der StPfl muss bei der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen dem FA versichern, dass diese nach bestem Wissen und Gewissen angegeben wurden. Das FA muss die objektiv zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ermitteln; ebenso FG RP EFG 1975, 256 rkr, dahingehend, dass der StPfl nicht durch teilweisen Verzicht auf nachgewiesene SA die EStG-Grenze des § 46 Abs 1 EStG aF beeinflussen kann. Zur Frage, ob dem StPfl der Nachweis der Ausgaben freigestellt ist, Klenk, FR 1972, 110. Die oa Problematik ist ab VZ 1991 durch die Einführung der Antragsveranlagung mit den Veranlagungsfristen des § 46 Abs 2 Nr 8 EStG entschärft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge