Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde rückwirkend ab VZ 1991 (s § 52 Abs 27a, 29 EStG aF) die Zweigleisigkeit des LStJA durch das FA und die Veranlagung auf Antrag bei besonders normierten Tatbeständen abgeschafft. Ab VZ 1991 kann jeder ArbN, der nicht unter die Amtsveranlagungstatbestände (bis Kj 1995: § 46 Abs 1 u 2 Nr 1–6 EStG; ab Kj 1995 § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG) fällt, die Veranlagung zur Anrechnung der LSt auf die ESt beantragen. Auf die abschließende Regelung der Antragsveranlagung aller Art konnte daher verzichtet werden.

Die Vorteile des bisherigen LStJA durch das FA bleiben für den ArbN erhalten. Insb kann der Antrag auf Veranlagung zur ESt vom ArbN zurückgenommen werden, wenn die Veranlagung zu einer Nachzahlung führen würde und sich bei der Veranlagung gezeigt hat, dass kein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt (s Rn 66, 67). Durch den Verzicht auf den finanzamtlichen LStJA zu Gunsten einer ArbN-Veranlagung ist auch die Problematik der beschränkten Bestandskraft des Bescheides über den LStJA beseitigt.

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