Rn. 21

Stand: EL 132 – ET: 12/2018Stand:

Das Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers wird durch den Quellensteuerabzug nicht beeinflusst (Art 11 Abs 4 ZinsRL; § 11 ZIV). Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (s Rn 4) regelt § 14 ZIV, dass die im Zahlstellenstaat einbehaltene Quellensteuer entsprechend § 36 EStG in voller Höhe auf die deutsche ESt angerechnet wird. Das gilt auch nach Einführung der AbgSt ab dem 01.01.2009, wenn die ausl Zinserträge dem besonderen Steuersatz für KapErtr gem § 32d EStG unterliegen.

Die Anrechnungsbeschränkungen des § 32d Abs 5 EStG, § 34c EStG oder des jeweiligen DBA finden keine Anwendung (BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 94 Tz 148).

 

Rn. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Da die nach der ZinsRL oder einem entsprechenden völkerrechtlichen Abkommen im Zahlstellenstaat einbehaltene Quellensteuer (EU-Quellensteuer) bei entsprechendem Nachweis in voller Höhe gem § 36 Abs 2 Nr 2 EStG auf die deutsche ESt angerechnet wird, während die "normale" ausl Quellensteuer nur iRd § 34c EStG bzw § 32d Abs 5 EStG anrechenbar bzw abzugsfähig ist, muss zwischen der EU-Quellensteuer u der "normalen" ausl Quellensteuer differenziert werden. Ein weiterer Unterschied zwischen der "normalen" u der EU-Quellensteuer ist, dass die EU-Quellensteuer mangels Verwaltung u Verwahrung der Zinspapiere in einem inl Depot nicht bereits beim inl Steuerabzug (§ 43a Abs 3 S 1 EStG), sondern erst im Wege der (Pflicht-)Veranlagung nach § 32d Abs 3 EStG berücksichtigt wird.

 

Rn. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Für den Nachweis der EU-Quellensteuer hat das BMF ein Muster zur Verfügung gestellt (BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Anl III/5), welches auch elektronisch auf der Internetseite des BZSt unter "Steuern International/EU-Zinsrichtline/Formulare" abgerufen werden kann. Das Muster kann, muss aber nicht von der ausl Zahlstelle verwendet werden. Das FA erkennt auch sonstige (Original-)Bescheinigungen wie zB Erträgnisaufstellungen an, aus denen sich jeweils der Name u die Anschrift der Zahlstelle u des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung), der Zahltag u die Kontonummer(n) oder eine Beschreibung der Forderung ergeben.

Zusätzlich muss sich dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine EU-Quellensteuer u nicht um eine "normale" ausl Quellensteuer handelt (BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 69).

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