Rn. 35

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Bei den Bestandskonten richtet sich die Identifizierung meldepflichtiger Konten natürlicher Personen nach den §§ 11 u 12 FKAustG. Bei Konten von hohem Wert gelten dabei erweiterte Überprüfungsverfahren. Ein Konto von hohem Wert ist nach der Definition des § 19 Nr 32 FKAustG ein Konto mit einem Gesamtsaldo von mehr als 1 Mio US-Dollar zum 31.12.2015.

Aber auch wenn der Kontoinhaber nur über einen Saldo von max 1 Mio US-Dollar verfügen kann, ist das meldende Finanzinstitut schon verpflichtet, elektronische Datensätze zu durchsuchen, falls eine aktuelle Hausanschrift nicht vorliegt, nach der sich die steuerliche Ansässigkeit bestimmen ließe.

Die Bestandsaufnahme für bestehende Konten von geringem Wert musste bis zum 31.12.2017 abgeschlossen werden, bei Konten von hohem Wert bereits zum 31.12.2016; vgl § 11 Abs 4 u § 12 Abs 9 FKAustG.

Bei Neukonten natürlicher Personen muss das Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kunden beschaffen (§ 13 Abs 2 FKAustG).

Weitere eigene Vorschriften für Bestands- und Neukonten von Rechtsträgern finden sich in den §§ 1416 FKAustG. Zu den Einzelheiten sei verwiesen auf das ausführliche Anwendungsschreiben des BMF, in dem auf 96 Seiten alle Details ausgeführt sind (BMF BStBl I 2017, 305).

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