Rn. 16

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Gem § 4 Abs 1 ZIV ist Zahlstelle jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. IdR handelt es sich hierbei um Banken u Kreditinstitute. In Frage kommen aber auch PersGes, Personenvereinigungen o Betriebsstätten ausl Gesellschaften.

Die Bankgeschäfte müssen nicht zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs gehören. Gelegentlich vorkommende Zinszahlungen genügen (zB gewerblicher bzw beruflicher Treuhänder oder Testamentsvollstrecker).

Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten u sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich der ZIV.

 

Rn. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Nach § 4 Abs 2 S 1 ZIV gelten als Zahlstellen auch in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird o die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht. Während § 4 Abs 1 ZIV im Falle von Zahlungsvorgängen über eine oder mehrere Zwischenstationen nur die letzte Station als Zahlstelle ansieht u somit nur unmittelbare Zinszahlungen erfasst, genügt für § 4 Abs 2 ZIV eine mittelbare Begünstigung des wirtschaftlichen Eigentümers. Hierdurch soll erreicht werden, dass alle sonstigen Einrichtungen dem Anwendungsbereich der ZIV unterliegen, die nicht nach § 4 Abs 3 ZIV optiert haben.

 

Rn. 18

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Gem § 4 Abs 2 S 2 ZIV gilt die Erweiterung nicht

  • für juristische Personen (Nr 1),
  • PersGes, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten u Stiftungen, die nachweisen, dass sie der Unternehmensbesteuerung unterliegen (Nr 2) u
  • zugelassene OGAW (Nr 3).

Investmentfonds, die keine OGAW darstellen, können sich unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 ZIV als OGAW behandeln lassen.

Damit verbleiben als sonstige Einrichtungen insb vermögensverwaltende Gesellschaften bzw Gemeinschaften u Erbengemeinschaften. Bei Gemeinschaftskonten liegt eine sonstige Einrichtung nur vor, wenn an dem Personenzusammenschluss Personen beteiligt sind, die nicht Kontoinhaber sind (s Rn 12).

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