Rn. 13

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ermittelt die Zahlstelle die Identität u den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr aufgrund der geltenden Bestimmungen vorliegen. Dies sind nach den Vorschriften des GeldwäscheG insb die aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift).

Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hält die Zahlstelle überdies die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-ID-Nr fest, sofern dieser eine Steuer-ID-Nr vergibt (Einzelheiten s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 12ff).

 

Rn. 14

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Unter Wohnsitz iSd der ZIV ist der Staat zu verstehen, in welchem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Hierbei kommt es grds auf die festgestellte Anschrift an.

Bei vor dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift anhand der aufgrund der AO u des GeldwäscheG vorliegenden Daten zu ermitteln u davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz in dem Staat befindet, welcher der Anschrift entspricht.

Bei nach dem 01.01.2004 begründeten Vertragsbeziehungen hat die Zahlstelle ggf weitere Nachforschungen anzustellen (s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Tz 17ff).

 

Rn. 15

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Im Falle der erweitert unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 2 EStG (insb ins Ausl entsendete deutsche Beamte mit diplomatischem oder konsularischem Status) u bei deutschen Beschäftigten internationaler Einrichtungen (zB EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt StPfl zu behandeln sind, ist von einer Ansässigkeit im Inl auszugehen.

Umgekehrt ist bei ausl Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals auf den Entsendestaat abzustellen. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitgliedstaat, findet die ZIV trotz inl Wohnsitz Anwendung.

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