Rn. 34

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvermittler ist durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) eingeführt worden, um die Besteuerung von nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG stpfl KapErtr sicherzustellen. Sie gilt gemäß § 52a Abs 16 S 10 EStG aF für Versicherungsverträge ab dem 31.12.2008 (Datum des Vertragsschlusses).

Für die Frage, wer Versicherungsvermittler ist, verweist § 45d Abs 3 S 1 EStG auf die Legaldefinitionen des § 59 VVG. Hiernach sind Versicherungsvermittler Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

  • Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
 

Rn. 35

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mitteilungsverpflichtet an das BZSt sind inländische Versicherungsvermittler beim Zustandekommen eines Vertrages iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG (Kapital- und Rentenversicherungen) zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland.

Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtbeachtung der Meldepflicht kann ein Bußgeld gemäß § 50e EStG festgesetzt werden.

 

Rn. 36

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ausgenommen sind Verträge mit ausländischen Versicherungsunternehmen mit inländischen Niederlassungen, da hier eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht (§ 43 Abs 3 S 1 EStG).

Ebenso entfällt die Mitteilungspflicht, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen das BZSt freiwillig bis zum Ende des übernächsten Monats nach dem Monat des Vertragsschlusses über den Abschluss des Vertrags informiert und dies dem Versicherungsvermittler mitteilt.

 

Rn. 37

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zu melden sind neben den nach § 93c Abs 1 AO erforderlichen Daten gemäß § 45d Abs 3 S 3 EStG:

  • Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer,
  • Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
  • Angabe über den Vertragstyp, dh ob es sich um einen konventionellen, fondsgebundenen oder vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
 

Rn. 38

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Mitteilung an das BZSt hat innerhalb der durch § 93c Abs1 Nr 1 AO festgelegten Fristen zu erfolgen. Sie hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

Da das "Zustandekommen" eines Vertrages anzuzeigen ist, dürfte generell die oben beschriebene Zwei-Monats-Frist zur Anwendung kommen, wohingegen bisher Zeit bis zum 30. März des Folgejahres war.

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