Rn. 28
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die aufgrund § 45d EStG gewonnen Daten sind auch nach Aufhebung des § 45d Abs 2 EStG aF nicht schutzlos gestellt. Sie werden wie alle anderen im Besteuerungsverfahren gewonnenen Daten durch das Steuergeheimnis des § 30 AO geschützt.
Rn. 29
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im Vollstreckungsverfahren für Steuern und steuerliche Nebenleistungen nutzen die FA die sich aus § 45d EStG ergebenden Ermittlungsmöglichkeiten zulässigerweise bei der Vorbereitung der Vollstreckung (§ 249 Abs 2 S 1 AO).
Im Vollstreckungsverfahren für außersteuerliche Forderungen durch die FA war die Verwendung der Erkenntnisse ursprünglich ausgeschlossen. Seit dem 01.01.1994 gestattet § 249 Abs 2 S 2 AO idF StMBG vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) aber die Verwendung der im Besteuerungsverfahren erlangten Kenntnisse auch im Vollstreckungsverfahren für außersteuerliche Forderungen.
Da der Wortlaut des § 249 Abs 2 S 2 AO die Verwendung auf bereits bekannte Daten beschränkt, sind Ermittlungen des FA nach §§ 85ff AO zur Erlangung dieser Daten ausgeschlossen (BT-Drucks 12/5940, 26; Abschn 20 Abs 3 VollstrA). Insoweit greift ein Verwertungsverbot ein.
Rn. 30
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ebenfalls vom Wortlaut des § 249 Abs 2 S 2 AO nicht gedeckt wäre die Verwendung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten durch andere Behörden, auch wenn sie nach den Vorschriften der AO vollstrecken (BT-Drucks 12/5940, 26).
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