Rn. 5

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Nach § 20 Abs 5 EStG ist der Beteiligungsertrag (Dividende usw) dem Anteilseigner im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen. Die Einstufung als Anteilseigner ergibt sich aus § 39 Abs 1 AO, wonach WG grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen sind.

Wird der Beteiligungsertrag an eine andere Person als den Anteilseigner ausgezahlt (zB bei Erwerb einer Aktie „ex dividende”), ist die Erstattung von KapSt an diese Person durch § 45 S 1 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Ergänzung durch Art 2 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 ist nunmehr zweifelsfrei festgelegt, dass auch eine Anrechnung von KapSt beim Inhaber des Dividendenscheines, soweit dieser nicht Anteilseigner ist, ausgeschlossen ist. Die Klarstellung gilt mit "unechter Rückwirkung" für Zuflüsse im VZ 2018.

 

Rn. 6

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift nennt allerdings ausdrücklich nur die Dividende; ob diese Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf andere Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG auszudehnen ist, müsste ggf höchstrichterlich geklärt werden. Die gesetzliche Formulierung ist eindeutig, und es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber andere Beteiligungserträge vergessen hätte; mithin ist die bestehende Regelung so gewollt (wohl zutreffend Hartrott in H/H/R, § 45 EStG Rz 5, Juli 2012). Immerhin gibt es aber für Zinsscheine in § 45 S 3 EStG eine Sonderregelung. Die Sinnhaftigkeit der Beschränkung auf Dividenden in § 45 S 1 EStG ist jedenfalls nicht evident.

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