Rn. 39

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Erstattung erfolgt nur auf besonderen Antrag des Entrichtungspflichtigen. Dieser geht dahin, entweder die KapSt-Anmeldung mit der KapSt auf die betroffenen KapErtr zu ändern oder bei der folgenden KapSt-Anmeldung die abzuführende KapSt um den entsprechenden Betrag zu kürzen.

 

Rn. 40

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Es handelt sich nicht um eine Anfechtung der ursprünglichen KapSt-Anmeldung; so aber zu Unrecht FG D'dorf EFG 2001, 84. Eine Klarstellung durch den BFH ist insoweit leider nicht erfolgt, weil die eingelegte Rev I R 109/00 zurückgenommen worden ist.

Die KapSt-Anmeldung entspricht dem Gesetz; denn nach § 44 Abs 1 S 5 EStG und § 45a Abs 1 S 1 EStG ist bei der KapSt anders als bei der LSt nach § 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG nicht die einzubehaltende, sondern die einbehaltene Quellensteuer anzumelden. Vielmehr liegt eine durch § 44b Abs 5 speziell geregelte Korrektur der dem Gesetz entsprechenden KapSt-Anmeldung auf besonderen Antrag des Abzugsverpflichteten vor.

 

Rn. 41

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Da die zu entrichtende Steuer sich vermindert, bedarf die Korrektur-Anmeldung oder die modifizierte Folge-Anmeldung nach § 168 S 2 AO der Zustimmung des FA. Deren Ablehnung kann mit dem Einspruch und nachfolgender Verpflichtungsklage angegriffen werden. Entsprechende Rechtsbehelfe gegen die KapSt-Anmeldung sind als (hilfsweise) Anträge nach § 44b Abs 5 EStG auszulegen.

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