Rn. 50

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Auch der Gläubiger der KapErtr muss aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes selbst in der Lage sein, die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen KapSt zu erreichen. Er darf nicht auf das Recht des Entrichtungspflichtigen nach § 44b Abs 5 EStG verwiesen werden; denn dieser muss den Antrag nicht stellen.

 

Rn. 51

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Auf die Veranlagung kann der Gläubiger nicht verwiesen werden; denn eine Veranlagung ist nicht immer durchzuführen, und womöglich werden die dem KapSt-Abzug unterworfenen KapErtr iRd Veranlagung nicht erfasst, sodass auch eine Anrechnung nach § 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG nicht erfolgt.

 

Rn. 52

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die meist vorgeschlagene Anfechtung der KapSt-Anmeldung oder der Antrag, diese zu ändern, bieten auch keine Lösung; denn die Anmeldung führt in Übereinstimmung mit dem Gesetz die einbehaltene KapSt auf. Es wird abweichend von der LSt gerade keine Regelung über die einzubehaltende KapSt getroffen.

 

Rn. 53

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sachgerecht erscheint daher, dem Gläubiger in Rechtsanalogie zu § 50d Abs 1 EStG die Möglichkeit einzuräumen, einen gesonderten Freistellungsbescheid zu erlangen und anschließend eine Erstattung zu erhalten. Da anders als früher nach § 12 KapStDV aF die Zuständigkeit nicht ausdrücklich geregelt ist, muss dies nicht immer das FA sein, an das die KapSt abgeführt wurde. Ist für andere Einkünfte ohnehin eine Veranlagung durchzuführen, könnte der Freistellungsbescheid auch von diesem FA erlassen werden und dieses anschließend auch die Erstattung durchführen. Diese Lösung würde für eine weitmöglichste Übereinstimmung zwischen Steuerbescheid iRd Veranlagung und Freistellungsbescheid sorgen.

Auf das FA, an das die KapSt abgeführt wurde, könnte zurückgegriffen werden, wenn es zu keinem Steuerbescheid kommt.

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