Rn. 79a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch das SteuervereinfachungsG v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde zur Neuregelung des KapSt-Verfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder der Abs 4b eingefügt. Damit können Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Genossenschaftsbanken vom KapSt-Abzug Abstand nehmen, wenn das Genossenschaftsmitglied eine der unter § 44a Abs 4b S 1 Nr 1–4 EStG aufgeführten Bescheinigungen vorlegt. Im Einzelnen sind dies NV-Bescheinigungen für natürliche Personen, für so genannte Dauer-Überzahler (s und) und für inländische Körperschaften iSd Abs 7 und 8 des § 44a EStG. Die seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v 26.06.2013 (BGBl I S 1809) nicht mehr zutreffenden Verweisungen in § 44a Abs 4b S 1 Nr 3 u 4 EStG hat der Gesetzgeber jetzt mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) in Art 1 Nr 22 korrigiert.

Freistellungsaufträge der Mitglieder hat die Genossenschaft zu berücksichtigen, auch im Falle eines durchgeführten Verlustausgleiches; § 44a Abs 4b S 3 EStG.

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