Rn. 22
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Nach § 20 Abs 9 EStG beträgt das Freistellungsvolumen bei Anwendung der Grundtabelle 801 EUR und bei Anwendung der Splittingtabelle 1 602 EUR.
Rn. 23
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Das Freistellungsvolumen kann auf mehrere Entrichtungspflichtige verteilt werden. Die Obergrenze darf zwar beim Erteilen der Freistellungsaufträge, nicht aber bei ihrem Ausnutzen überschritten werden. Bei der Kontrolle nach § 45d EStG werden nur die tatsächlich ausgenutzten Beträge gemeldet. Zu den Kontrollmöglichkeiten der FinVerw s Erläut zu § 45d (Hasselmann).
Rn. 24
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Daneben kann das Freistellungsvolumen auch bei der Erstattung von KapSt eingesetzt werden. Für dabei zu berücksichtigende Einnahmen aus KapVerm, für die bei der Veranlagung nach § 32d Abs 2 EStG ausnahmsweise das Teileinkünfteverfahren gilt, erfolgt insoweit dennoch ein voller Verbrauch des Freistellungsvolumens.
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