Rn. 25

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Eine vor dem Zufluss mit Rücksicht auf Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners vereinbarte Stundung entbindet für die Dauer der Stundungsfrist vom KapSt-Abzug, unabhängig von der Art des KapErtr. Dabei ist aber darauf zu achten, dass dieser Aufschub sich nur in den Fällen erreichen lässt, in denen der Schuldner der KapErtr nur vorübergehend nicht zur Zahlung in der Lage ist. Ein Aufschub kommt also nicht in Betracht, wenn dies nur den Interessen des Gläubigers dienen soll. Ob sich im Zweifel die FinVerw daran versuchen wird, zu überprüfen, ob der Schuldner tatsächlich vorübergehend nicht leistungsfähig war, dürfte von der Höhe der finanziellen Auswirkungen einer auf diesem Wege erzielten Steuerstundung abhängen.

 

Rn. 26

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Aber auch nach Ablauf der Stundung kann nicht immer vom Zufluss und damit der Pflicht zum KapSt-Abzug ausgegangen werden. Ist die Grundregel des § 11 EStG anzuwenden, muss der Gläubiger die Verfügungsmacht für die KapErtr nach Ablauf der Stundung tatsächlich erlangen. Anders dürfte die Rechtslage in den Fällen des § 44 Abs 2 und 3 EStG sein. Hier ist nach Ablauf der Stundung von einem nunmehrigen Zufluss für Zwecke des KapSt-Abzugs auszugehen.

 

Rn. 27

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

IRd § 11 EStG ist ein Zufluss zu verneinen, wenn dem Schuldner der KapErtr, etwa nach den Regeln über die Kapitalerhaltung (vgl § 30 Abs 1 GmbHG), ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht und dieser davon Gebrauch macht. IRd KapSt-Abzugs sollte dieser Problematik durch analoge Anwendung des § 44 Abs 2 EStG iVm § 44 Abs 1 S 9 EStG Rechnung getragen werden.

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