Rn. 19

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei inländischen Dividenden und anderen Beteiligungserträgen, aber auch anderen KapErtr wie etwa Gewinnanteilen aus Vereinen oder Gewinnauskehrungen eines rechtsfähigen BgA, muss die Ausschüttung der KapErtr von der jeweiligen Körperschaft beschlossen werden. Es ist entscheidend, was der Gewinnverwendungsbeschluss zum Ausschüttungstag sagt.

 

Rn. 20

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ist ein Zahlungstag im Beschluss genannt, gilt dieser für die KapSt als Zuflusszeitpunkt. Dies gilt auch für Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter, BFH BStBl II 1998, 672 unter 2.b, und BFH BStBl II 1999, 223 unter 1.a.; § 44 Abs 2 S 1 EStG.

 

Rn. 21

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ist der Zahlungstag nicht genau im Beschluss genannt, so gilt für die KapSt als Zuflusstag der Tag nach der Beschlussfassung; § 44 Abs 2 S 2 EStG. Eine Bezeichnung des Zahlungstages nur nach Woche, Monat oder Jahr ist nicht ausreichend, so dass der KapErtr als am Tage nach dem Beschlusstag als zugeflossen gilt; BFH BStBl II 1998 S 672.

 

Rn. 21a

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch das StÄndG 2015 (BGBl I 2015, 1834) hat der Gesetzgeber auf die Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses v 23.09.2015 (BT-Drucks 18/6094, 1 und 83) im Hinblick auf die anstehende Aktienrechtsnovelle eine Anpassung der Regelung zur Fälligkeit von Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen eingeführt (§ 44 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG). Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass ein Zufluss der Dividende vor zivilrechtlicher Fälligkeit angenommen werden kann, denn sonst würde in einem solchen Fall die Erhebung der KapSt vor der Dividendenzahlung erfolgen. Durch die Ergänzung des § 44 Abs 2 S 2 EStG ab dem 01.01.2016 ist klargestellt worden, dass der Zeitpunkt des Zuflusses als Tag der Fälligkeit gilt, wenn die abweichende Fälligkeit anderweitig gesetzlich geregelt ist oder das Gesetz eine abweichende Festsetzung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zulässt.

Allerdings hat die Aktienrechtsnovelle 2016 in dem neuen § 58 Abs 4 S 3 AktG die Festsetzung der späteren Fälligkeit als dem dritten Tag nach der Hauptversammlung nicht nur per Satzung ermöglicht, sondern auch durch Hauptversammlungsbeschluss. Ein schlichter Hauptversammlungsbeschluss würde jedoch nach § 44 Abs 2 S 2 EStG nicht ausreichen, um die Fälligkeit mit steuerlicher Wirkung hinauszuschieben. Wenn dies beabsichtigt wird, müsste bereits in der Einladung zur Hauptversammlung eine diesbezügliche Satzungsänderung auf die Tagesordnung gesetzt werden und diese Änderung vor dem Gewinnverwendungsbeschluss erfolgen.

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