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Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gehört die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu einer in einem anderen Mitgliedstaat (Hinweis: mit Ablauf des 31.12.2020 zählt Großbritannien nicht mehr dazu) gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt stpfl Muttergesellschaft, greift die KapSt-Entlastung ebenfalls ein. Die Ausschüttungen der Tochtergesellschaft müssen nicht mehr unbedingt der Zentrale der Muttergesellschaft zufließen. Es reicht die Belegenheit der Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat.

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