Rn. 170

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden die Beteiligungen an inländischen oder ausländischen KapGes oder Genossenschaften oder Anteile an Investmentfonds von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet, hat diese vom Gewinn aus einer Veräußerung, wozu bei Anteilen von Investmentfonds auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine KapGes zählt (§ 2 Abs 13 InvStG 2018), von nach dem 31.12.2008 angeschafften Beteiligungen KapSt einzubehalten.

Vor dem Hintergrund dieser eindeutig erscheinenden Regelung ist nur schwer nachzuvollziehen, warum die Verwaltung bei einem Tausch von Aktien, die bereits bei Einführung der AbgSt steuerentstrickt waren, die Barabfindung der KapSt unterwerfen wollte, vgl FG D'dorf v 11.12.2012, 10 K 4059/10 E, EFG 2013, 520. Schließlich stellt die Barabfindung ja nur den Ausgleich für die Wertunterschiede der getauschten Aktien dar, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Selbst wenn die Barabfindung nach § 20 Abs 4a S 2 EStG als (Dividenden-)Ertrag gilt, so ist hier vorrangig auf die Übergangsvorschrift des § 52a Abs 10 S 10 EStG aF abzustellen. Die FinVerw ist daher richtigerweise im Revisionsverfahren VIII R 10/13 vor dem BFH v 20.10.2016, BStBl II 2017, 262 unterlegen. Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung dazu führen würde, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift; BFH v 18.01.2017, VIII R 10/13.

Von unverbrieften Beteiligungen wie zB Geschäftsanteilen an einer GmbH ist keine KapSt einzubehalten. Entsprechende Gewinne sind dem FA zu erklären und führen zur Veranlagung zum Abgeltungstarif gemäß § 32d Abs 3 EStG, in Ausnahmefällen auch zur Veranlagung zum niedrigeren individuellen Steuersatz nach § 32d Abs 6 EStG oder schließlich nach § 17 EStG bei entsprechender Beteiligungshöhe zur Einbeziehung in die Einkommensermittlung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.

 

Rn. 171

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Erfasst werden Aktien, aktienähnliche Genussrechte – praktisch wohl nur Genussscheine –, als ähnliche Beteiligung auch american depository receipts, aber Anteile an Vorgesellschaften nur, wenn sie ausnahmsweise verbrieft und deshalb verwahrfähig sind. Auch die Anwartschaften im Falle der Bezugsrechte oder Wandlungsrechte müssen von der auszahlenden Stelle verwahrt werden. Fraglich ist, ob die Verbriefung und Verwahrung des Ursprungs-WG – Aktie oder Wandelanleihe – ausreicht. Nach der Definition der auszahlenden Stelle in § 44 Abs 1 S 4 EStG ist wohl der Umstand entscheidend, dass das inländische Institut die Veräußerung durchführt und die KapErtr auszahlt oder gutschreibt. Bei der Wandelanleihe dürfte mit Rücksicht auf die "Ein-WG-Theorie" auch die Verwahrung der Anleihe ausreichen.

 

Rn. 172

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der besondere Verlustverrechnungskreis für Aktienverluste nach § 20 Abs 6 S 5 EStG ist bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen (§ 43a Abs 3 S 2 EStG). Insoweit ist der Ausdruck Aktie streng wörtlich zu verstehen und schließt weder ähnliche Beteiligungen an einer inländischen oder ausländischen AG wie american depository receipts oder Beteiligungen an einer Vor-AG noch Anwartschaften auf eine Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen AG mit ein.

 

Rn. 173

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Berücksichtigung festgestellter Altverluste aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Gewinnen nach § 20 Abs 2 EStG ist nach § 52a Abs 11 S 11 EStG aF nur bis zum VZ 2013 iRd Veranlagung möglich.

 

Rn. 174–179

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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