Rn. 1

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift ist die Grundnorm für den Steuerabzug vom KapErtr, weil sie den Kreis der abzugspflichtigen KapErtr festlegt und einige andere wesentliche Regeln enthält. Die nähere Ausgestaltung erfolgt dann durch die nachfolgenden §§ 43a45d EStG.

Zweck der KapSt ist es, durch einen Abzug an der Quelle oder jedenfalls vor der Auszahlung an den Gläubiger der KapErtr das Steueraufkommen zu sichern.

IRd AbgSt tritt für den Bezieher von Einkünften aus KapVerm noch die Überlegung hinzu, durch einen abgeltenden Steuerabzug eine anonyme Besteuerung dieser Einkünfte zu erreichen sowie von dem günstigen Steuersatz zu profitieren, wenn sein persönlicher Spitzensteuersatz höher liegt.

 

Rn. 2

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Abs 1 des § 43 EStG enthält einen ausführlichen, aber nicht umfassenden Katalog von KapErtr, bei denen ein KapSt-Abzug vorzunehmen ist. Daneben trifft er noch Aussagen zum Steuerabzug bzgl des Teileinkünfteverfahrens und den Folgen eines Depotübertrags mit Gläubigerwechsel.

Ab dem 01.01.2018 zählen dazu gem § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG auch die Investmenterträge nach § 20 Abs 1 Nr 3 EStG, soweit es sich nicht um Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen handelt. Letztere werden durch die Neuregelung in § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 EStG erfasst. Diese Aufteilung ist nicht nur der Systematik des § 20 EStG geschuldet, vielmehr wird dadurch die Freistellung vom Steuerabzug für betriebliche Fondsanleger möglich; vgl § 43 Abs 2 S 3 EStG.

Seit dem 01.01.2020 ist die Aufzählung der KapErtr aus sonstigen Forderung iSd § 43 Abs 1 Nr 7 EStG ergänzt worden um die Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden (§ 43 Abs 1 Nr 7 c EStG (Inkraftreten 01.01.2021). Aus dieser neuen Vorschrift wird deutlich, dass der Gesetzgeber ständig hinter der Entwicklung in der Finanzwirtschaft herlaufen muss, wenn er eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die finanzielle Basis des Gemeinwesens sicherstellen will.

Abs 2 enthält Ausnahmen vom Steuerabzug.

Abs 3 definiert für Zwecke des Steuerabzugs die inländischen und ausländischen KapErtr. Die durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v 01.04.2015, BGBl I S 434 geänderte Zuordnung der Paragraphen im VersicherungsaufsichtsG ist in § 43 EStG eingearbeitet worden.

Abs 4 legt fest, dass von den KapErtr iSd Abs 1 generell auch bei Zugehörigkeit zu anderen Einkunftsarten der Steuerabzug vorzunehmen ist. Sonderregelungen führen aber in Einzelfällen zu unterschiedlichen Lösungen.

Die Vorschrift steht systematisch an der falschen Stelle. Als allg Regelung müsste sie vor den Ausnahmen nach Abs 2 stehen.

Abs 5 enthält – nach dem Vorbild der LSt – zusammengefasst die Aussage zur Abgeltungswirkung des Steuerabzugs beim unbeschränkt EStPfl sowie die Ausdehnung der Vorläufigkeit von ESt-Festsetzungen auf abgeltend besteuerte Einkünfte.

 

Rn. 3–4

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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