Rn. 110

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Um die ESt auf KapErtr möglichst umfassend im Wege des Steuerabzugs zu erheben, sieht die Nr 6 des § 43 Abs 1 EStG vor, dass die inländische auszahlende Stelle laufende Erträge aus von ihr verwalteten Beteiligungen an ausländischen KapGes und Genossenschaften und aktienähnlichen Genussrechten – faktisch wohl nur Genussscheinen – KapSt erhebt. Durch das OGAW-IV-UmsG v 22.06.2011 ist diese Regelung ab dem 01.01.2012 auch auf die KapErtr nach der neuen Nr 1a des § 43 Abs 1 EStG ausgedehnt worden. Ausländische KapErtr aus sammelverwahrten Aktien und seit dem 01.01.2013 (s § 52a Abs 16c S 1 EStG aF) auch aus Genussscheinen oder Erträgnisscheinen werden damit wie entsprechende inländische KapErtr behandelt.

Betroffen sind auch die Zahlungen nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung.

 

Rn. 111

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wegen der vollumfänglichen Verweisung auf die Nr 1 des § 43 Abs 1 EStG ist auch die Veräußerung von ausländischen Dividendenscheinen und Dividendenansprüchen mitumfasst, soweit die inländische auszahlende Stelle in Abwicklung der Veräußerung eingeschaltet ist. Dasselbe gilt auch für die manufactured dividends aus ausländischen Aktien; allerdings wird man von einer umfassenden Zuständigkeit der eingeschalteten inländischen auszahlenden Stelle auszugehen haben und nicht noch das den Verkaufsauftrag ausführende Institut einbeziehen.

 

Rn. 112

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Um die Zahl der Steuerfestsetzungen durch die FinBeh möglichst klein zu halten, wird anrechenbare ausländische Quellensteuer möglichst schon beim Steuerabzug berücksichtigt. Dies gilt für alle Fälle, bei denen die Anrechnung nicht von besonderen Voraussetzungen – wie zB bei bestimmten Fällen der fiktiven Quellensteuer – abhängig ist. Die FinVerw hat dazu auf der Website des BZSt entsprechende Übersichten veröffentlicht (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html).

Bei Zugehörigkeit der KapErtr zu anderen Einkunftsarten, in Fällen des "Tafelgeschäfts" und bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen scheidet eine Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer bereits beim Steuerabzug aus (§ 43a Abs 3 S 8 EStG).

 

Rn. 113

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zahlungen unter Verwendung des Einlagekontos nach § 27 Abs 7 KStG stellen auch bei ausländischen Beteiligungen keine Einnahmen dar und sind nicht abzugspflichtig. Allerdings dürfte der in den EU-Fällen vorgesehene Bescheid des BZSt beim Zufluss des KapErtr noch nicht ergangen sein. Die auszahlende Stelle wird deshalb den Steuerabzug vornehmen und den StPfl auf den Antrag nach § 32d Abs 4 EStG verweisen.

 

Rn. 114–119

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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