Rn. 60

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wie bisher ist von den inländischen Einnahmen aus Beteiligungen an KapGes und Genossenschaften KapSt zu entrichten, also für Einnahmen aus Aktien sowie GmbH- und Genossenschaftsanteilen. Dies gilt jedoch nicht für Aktien und Genussscheine, die sich in Sammelverwahrung befinden (s Rn 70f). Aktien gleichgestellt sind die aktienähnlichen Genussrechte an KapGes, dh mit Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös.

 

Rn. 61

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Inländische KapGes oder Genossenschaften sind auch die beiden Rechtsformen des Gemeinschaftsrechts – Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Europäische Genossenschaft (SEC) –, wenn sie Satzungssitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Auch insoweit gilt § 43 Abs 3 EStG.

 

Rn. 62

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dasselbe gilt auch für eine KapGes oder Genossenschaft mit Gründungsstatut eines anderen Mitgliedstaats oder Staat des EWR nach Sitzverlegung in das Inland. Ob Deutschland aufgrund der Gesellschaftsregeln des Gründungsstatuts die Zuwanderin uneingeschränkt voll als juristische Person nach ausländischem Recht akzeptieren muss oder nicht, spielt insoweit keine Rolle; vgl EuGH v 05.11.2002, C-208/00, DB 2002, 2425 Rs "Überseering".

 

Rn. 63

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dem Abzug werden die (laufenden) Einnahmen aus der Beteiligung unterworfen. Dies sind die Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen. Abzugspflichtig sind aber auch die vGA als sonstige Bezüge. Soweit die Gesellschaft dabei weder Buch- noch Bargeld leistet, müsste nach § 44 Abs 1 S 7–9 EStG verfahren werden – Anforderung des für die KapSt notwendigen Geldbetrags beim Gläubiger der KapErtr mit nachfolgender Abführung des zur Verfügung gestellten Betrags oder Meldung an das Betriebsstätten-FA der Gesellschaft, falls der Gläubiger der KapErtr nicht zahlen sollte.

 

Rn. 64

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zwar zu den Bezügen aus der Beteiligung iSd § 20 EStG, nicht aber zu den abzugspflichtigen Einnahmen aus der Beteiligung zählen nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG Leistungen, für die das Einlagekonto als verwendet gilt. Nach dem KStG stuft eine weit verbreitete Meinung diese Leistungen nicht als Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG ein. Wie früher beim EK 04 besteht zwar keine formelle Bindung an den gegen die Körperschaft erlassenen Bescheid über das Einlagekonto, jedoch eine materielle Folgepflicht.

 

Rn. 65

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

 

Rn. 66

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Treuedividenden, Bonusaktien oder vom Organträger garantierte Mindestdividenden zählen zu den sonstigen Vorteilen, die also nicht nur von der Gesellschaft selbst gewährt werden können. Bei Bonusaktien oder Freianteilen haben die Emittenten Angaben zu dem Wert der Bezüge zu liefern.

 

Rn. 67

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die materielle Vorverlegung der Steuerbarkeit bei der Veräußerung von Dividendenscheinen oder Dividendenansprüchen durch § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG wirkt sich auch beim Steuerabzug aus. Der Veräußerungserlös ist abzugspflichtige Einnahme. Dabei kann entweder der Schuldner der KapErtr – also der Käufer oder Erwerber der Forderung – und neuerdings auch das in den Zahlungsvorgang eingeschaltete inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut Entrichtungspflichtiger sein.

Soweit das REITG bei der REIT-AG in § 19 Abs 1 S 2 REITG die Vorverlegung der Besteuerung auf die Veräußerung des Dividendenscheins oder des Dividendenanspruchs ausschließt, gilt dies logischerweise auch für den KapSt-Abzug, denn nach der Spezialregelung im REITG entfällt der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 43 Abs 1 Nr 1 EStG.

 

Rn. 68

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wie bisher unterliegen auch Liquidationsraten (Zahlungen nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung) und Zahlungen aus dem Sonderausweis iSd § 28 KStG dem Steuerabzug. Für Liquidationsraten gilt das nur, soweit für sie nicht das Einlagekonto als verwendet gilt.

 

Rn. 69

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

In § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG ist durch das JStG 2007 eine Regelung zur Besteuerung sog manufactured dividends geschaffen worden. Bei Aktienübertragungen in zeitlicher Nähe zum "ex"-Tag werden teilweise Aktien cum Dividende veräußert, geliefert werden können sie aber nur ex Dividende. Der Erwerber wird aber so gestellt, als ob ihm cum Dividende auch geliefert worden sei. UE lässt sich nicht feststellen, auf welchen Erwerber dies zutrifft. Der Gesetzgeber hat die Bescheinigung von Dividendenbezügen akzeptiert, die über die Dividendenausschüttung hinausgehen. Er stellt aber sicher, dass wenigstens die KapSt, deren Anrechnung ebenfalls nicht verhindert werden kann, auch erhoben wird. Dies erreicht er durch das Anknüpfen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG an den gesamten § 20 Abs 1 Nr 1 EStG.

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