Rn. 130

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zur besonderen Qualifikation der Kapitalforderung führt einmal die Eintragung in ein (inländisches) öffentliches Schuldbuch – Bundes- oder ein Landesschuldbuch – oder ein ausländisches Register.

Hier wird meist keine in einem Wertpapier verkörperte Forderung, sondern ein Wertrecht vorliegen.

 

Beispiele:

  • Inländische und ausländische Anleihe als Wertrecht,
  • Bundesobligation,
  • Landesobligation.

Die Ausgabe der

  • Bundesschatzbriefe Typ A und B sowie
  • FinanzierungsschätzeTyp 1 und 2

ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingestellt worden.

Bei den von der öffentlichen Hand aufgenommenen Schuldscheindarlehen kommt es auf die jeweilige Praxis an. Zum Teil schreibt das Schuldbuchrecht ihre Eintragung in das Schuldbuch vor, zum Teil wird in der letzten Zeit aufgrund Dispensierung des Dauerrechts durch das jeweilige HaushaltsG von einer Eintragung abgesehen. Ohne konkrete Eintragung im Schuldbuch entfällt die KapSt.

Die Abgrenzung zwischen Wertpapier und Wertrecht mit Eintragung in einem ausländischen Register richtet sich nach dem ausländischen Zivilrecht; in Betracht kommen entsprechend ausgestaltete Auslands- oder Fremdwährungsanleihen.

 

Rn. 131

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Verbriefte Kapitalforderungen sind gegeben bei Schuldverpflichtungen, über die eine Sammelurkunde nach § 9a DepotG existiert, oder bei Teilschuldverschreibungen. Zu Letzteren s Rn 80. Mit Rücksicht auf die Fungibilität zählen nur Inhaberschuldverschreibungen zu den a-Fällen, nicht aber die nicht börsenfähigen Namensteilschuldverschreibungen; Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 58 mit Fn 3; Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag 1994 Rz 135; ebenso Hess in Lademann, § 43 EStG Rz 264 und Gersch in K/S/M, § 43 EStG Rz I 33.

Das BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 161 hat diese Auffassung grundsätzlich bestätigt, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch Namensschuldverschreibungen als Teilschuldverschreibung den a-Fällen zugeordnet: erforderlich ist eine Begebung der Anleihe in einem einheitlichen Akt, die Konditionen aller Teilschuldverschreibungen müssen einheitlich ausgestaltet sein und sie müssen erkennen lassen, dass sie einen Teil einer Gesamtemission verbriefen. Entscheidend für die Annahme hinreichender Fungibilität im Falle der Streifbandverwahrung oder eingeschränkten Girosammelverwahrung ist die Möglichkeit, Namensschuldverschreibungen auf einfache Weise zu übertragen bzw auszutauschen. Ob die gleiche Betrachtungsweise auch bei einer uneingeschränkten Abtretbarkeit der Forderung besteht, hat das BMF bisher offengelassen.

Die Sammelurkunde verbrieft als Wertpapier mehrere Rechte, die je für sich in vertretbaren Wertpapieren ein und derselben Art verbrieft sein könnten. Für die KapSt ist es unerheblich, ob der Anleger auf das Miteigentum am Sammelbestand beschränkt ist oder die Auslieferung effektiver Stücke verlangen kann.

 

Beispiele:

  • Inländische und ausländische Staatsanleihe in Wertpapierform, ggf in Form der Sammelurkunde,
  • Industrieobligation,
  • Sammelschuldverschreibung,
  • Globalschuldverschreibung,
  • Pfandbrief und Schiffspfandbrief,
  • Kommunalobligation sowie
  • commercial paper.
 

Rn. 132

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine Ausnahme bilden Weltbank-Papiere und die Anleihen diverser Entwicklungsbanken wie die Afrikanische, die Asiatische oder die Interamerikanische Entwicklungsbank, soweit die Anleihen vor dem 24.09. bzw 04.11.1992 begeben wurden. Bei Einlösung der Zinsscheine im Tafelgeschäft wird von den Zahlstellen kein KapSt-Abzug vorgenommen (BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 160; H 43 EStH 2019).

 

Rn. 133–134

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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