Schrifttum:

Madauss, LSt-Nachschau iSd § 42g EStG, USt-Nachschau iSd § 27b UStG und Selbstanzeige iSd § 371 AO, NZWiSt 2013, 424;

Hillert, Die LSt-Nachschau (§ 42g EStG), StB 2013, 244;

Dissars, Die neue LSt-Nachschau nach § 42g EStG, NWB 2013, 3210;

Apitz, LSt-Nachschau – § 42g EStG, StBp 2014, 33;

Bergan/Jahn, Die LSt-Nachschau nach § 42g EStG, NWB 2015, 579;

Hilbert, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Einheitliche Digitale LohnSchnittstelle (DLS), NWB 2015, 3377;

Jansen-Heid/Hilbert, LSt-Nachschau nach § 42g EStG – Übersicht und offene Fragen, BB 2015, 598;

Webel, Ausschluss der Straffreiheit durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Nachschau, StBp 2015, 309;

Buse, Die LSt-Nachschau, DB 2016, 1152;

Kemper, Sperrtatbestände der Selbstanzeige in § 317 Abs 2 AO, DStZ 2018, 75;

Kemper, "Fallstricke" einer Selbstanzeige nach § 371 AO, DStZ 2018, 545;

Thormöhlen, Selbstanzeige im Vorfeld einer steuerlichen Prüfung, AO-StB 2019, 372;

Schöngart/Erciyes, Bp durch FA, DRV und Zoll, AO-StB 2020, 92.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 (LSt-Nachschau).

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aus § 42g Abs 1 S 1 EStG ergibt sich der Zweck der LSt-Nachschau, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt.

§ 42g Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass es sich bei der LSt-Nachschau um ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte handelt.

§ 42 Abs 2 S 1 EStG enthält eine zeitliche Beschränkung der LSt-Nachschau auf die üblichen Geschäfts- und Arbeitzeiten.

§ 42g Abs 2 S 2 EStG regelt die Durchführung der LSt-Nachschau durch die mit der LSt-Nachschau Beauftragten und die damit verbundenen Betretungsrechte für Grundstücke und Räume; ferner ergibt sich aus der Vorschrift, welche Personen von der LSt-Nachschau betroffen sein können.

§ 42g Abs 2 S 2 EStG normiert darüber hinausgehend unter welchen Voraussetzungen ein Betretungsrecht für Wohnräume besteht.

§ 42g Abs 3 S 1 EStG regelt die Verpflichtung der von der LSt-Nachschau betroffenen Personen zur Vorlage bestimmter Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften.

§ 42g Abs 3 S 2 EStG ordnet die sinngemäße Geltung von § 42f Abs 2 S 2 u 3 EStG an, so dass auch ArbN und mutmaßliche ArbN auskunftspflichtig sind.

§ 42g Abs 4 S 1 EStG regelt den Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung.

§ 42g Abs 4 S 2 EStG bestimmt, dass auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung schriftlich hinzuweisen ist.

§ 42g Abs 5 EStG stellt klar, dass die anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse bei den in § 42g Abs 2 EStG genannten Personen und anderen Personen auch für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern verwertet werden können.

B. Bedeutung der Vorschrift

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die LSt-Nachschau stellt eine besondere Ermittlungsmaßnahme dar, die der Nachschau iSd § 210 Abs 1 u 2 AO und der USt-Nachschau (§ 27b UStG) nachgebildet ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39) soll § 42g EStG eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von LSt-Außenprüfern an Einsätzen der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Zollverwaltung schaffen. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass StPfl den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten, zB betreffend Anmeldung und Abführung von LSt, nicht nachgekommen sind. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt nach § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG jedoch weiterhin den zuständigen FinBeh.

§ 42g EStG dient primär dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit, vgl BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40. Zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit, Scheinarbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung bedürfe es der Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen (vgl auch BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 2 u 3). Die LSt-Nachschau soll es der FinVerw ermöglichen, sich ohne vorherige Ankündigung einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das eingesetzte Personal und die Art des Geschäftsbetriebs zu verschaffen (vgl BMF v 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 3). Ferner soll der durch § 42g Abs 4 EStG ermöglichte Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung verhindern, dass steuerunehrliche Unternehmen normale Abläufe vortäuschen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40).

C. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 42g EStG sollte Teil des JStG 2013 werden (BR-Drucks 632/12, BT-Drucks 17/10604, 12 f und 46; BT-Drucks 17/11190, 25f). Nachdem dieses Gesetzgebungsvorhaben gescheitert war, wurde § 42g EStG inhaltlich unverändert durch Art 2 Nr 27 AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) in das EStG eingefügt. Die Vorschrift trat nach Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG am Tag nach der Verkündung, mithin am 30.06.2013, in Kraft, seither darf die FinVerw eine LSt-Nachschau vornehmen, (BT-Drucks 17/14483, 26), zum zeitlichen Geltungsbereich s Rn 5.

D. Anwendungsbereich der Vorschrift

1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET:...

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