Rn. 86

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ob der in Anspruch genommene ArbG Rückgriffsansprüche gegen den ArbN hat, bestimmt sich mangels einer Regelung im EStG nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, st Rspr, vgl BFH BStBl III 1961, 170; 1963, 226; BStBl II 1972, 816. Im Prinzip hat der ArbG als in Anspruch genommener Gesamtschuldner (§ 426 Abs 2 BGB) analog § 670 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz; BAG 1979, DB 1979, 1281: auch dann, wenn der ArbN bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist; Weiteres bei BFH BStBl II 1977, 581.

Wird der ArbN für KiSt in Regress genommen, so ist fraglich, ob der ArbN in diesem Fall die Erstattung an den ArbG als Sonderausgaben abziehen kann, da er nicht auf öffentlich-rechtlicher Basis die KiSt gezahlt habe, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs des ArbG gegen ihn (ablehnend FG Münster EFG 2021, 1715, Rev zugelassen Az BFH X R 16/21). ME ist inhaltlich dieser Erstattungsanspruch mit der KiSt identisch, so dass auch insoweit ein Sonderausgaben-Abzug beim ArbN gerechtfertigt ist, notfalls auch im Wege der Rechtsfortbildung.

Der ArbG hat eine im Einzelnen schwer zu bestimmende Sorgfaltspflicht beim LSt-Abzug, auch die Belange des ArbN zu wahren. Verletzt er diese Pflicht, kann der ArbN einen Schadenersatzanspruch gegen den Rückgriffsanspruch einwenden. Zu beachten ist, dass der Rückgriffsanspruch durch tarifvertraglich vereinbarte Fristen ausgeschlossen sein kann, BAG DB 1974, 2210; zu deren Beginn vgl BAG DB 1968, 533 und LAG Hamm DB 1977, 959.

Verzichtet der ArbG auf die Geltendmachung der Regressforderung gegen den ArbN, so ist darin wiederum ein geldwerter Vorteil zu sehen, der aber erst dem ArbN zufließt, wenn der ArbG für den ArbN endgültig die Steuer trägt (BFH BStBl II 1994, 197; BFH/NV 1996, 285).

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