Schrifttum:

Seitz/Nägele, Steuerabzug durch den ArbG ab 01.01.1999, 14. Aufl.;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Erstattung von LSt".

I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die ebenfalls der ESt-Reform 1975 entstammende Vorschrift zur Änderung des LSt-Abzugs ergänzt die ursprüngliche Regelung nach § 28 LStDV 1971. Das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) passte die Vorschrift an die Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung an. Mit dem KonjunkturPaket-II-G v 02.03.2009 (BGBl I 2009, 416) wurde die – teilweise – Pflicht zur Änderung des LSt-Abzugs eingeführt (§ 41c Abs 1 S 2 EStG). Mit dem BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde die elektronische Abfrage der LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) eingeführt, die ab dem 01.01.2013 greift (BMF v 19.12.2012, IV C 5 – S 2363/07/0002-03).

 

Rn. 2

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Bestimmung berechtigt den ArbG zur Änderung des LSt-Abzugs in zwei Fallgruppen nach § 41c Abs 1 S 1 EStG und verpflichtet ihn gem § 41c Abs 4 EStG zur Anzeige an das Betriebsstätten-FA, wenn er die LSt nicht nachträglich einbehält o einbehalten kann. Dies bedeutet eine Minderung des Haftungsrisikos des ArbG, s § 42d Abs 2 Nr 1 EStG. Gleichzeitig bestimmt § 41c Abs 4 S 2 EStG, dass die zu wenig erhobene LSt vom ArbN nachzufordern ist.

II. Im Einzelnen

A. Änderung des LSt-Abzugs

1. Grundsatz (§ 41c Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 3

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Befugnis des ArbG zur Änderung nach § 41c Abs 1 S 1 EStG tritt neben die Verpflichtung des ArbG, gem § 39c Abs 1 u 2 EStG den LSt-Abzug zu ändern. Die Korrektur des LSt-Abzugs gem § 39c EStG erfolgt rückwirkend und bezieht sich auf die Fälle, in denen die LSt-Abzugsmerkmale nicht vorlagen oder nicht rechtzeitig erbracht werden. Der ArbG kann in den in § 41c Abs 1 EStG bezeichneten Fällen den LSt-Abzug jeweils nur bei der nächstfolgenden Lohnzahlung korrigieren. Die Änderung kann sich zugunsten oder zuungunsten des ArbN auswirken; auf die Höhe der zu erstattenden oder nachträglich einzubehaltenden LSt kommt es nicht an. § 41c Abs 4 S 2 EStG – Geringfügigkeitsregelung – gilt insoweit nicht.

 

Rn. 4

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Änderung des LSt-Abzugs setzt voraus, dass die LSt vom ArbG einbehalten wurde oder einzubehalten war. Bei Nettolöhnen gilt dies für die zu übernehmende Steuer; hierzu s § 39b Rn 43.

Bei Eintragungen auf der LSt-Karte eines ArbN, die auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, ist der ArbG gem § 41c Abs 4 S 1 EStG zur Anzeige verpflichtet, s Rn 10.

2. Änderungsgründe

a) Aufgrund rückwirkender Eintragungen

 

Rn. 5

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Nach § 41c Abs 1 S 1 EStG kann der ArbG den LSt-Abzug berichtigen, insb um Haftungsfälle zu vermeiden, dh, er ist zur Korrektur berechtigt, und der ArbN kann dieser nicht widersprechen (zur Verpflichtung s Rn 8a). Die Berichtigung bezieht sich sowohl auf Fälle der Nacherhebung von LSt als auch der Erstattung von zu viel einbehaltener LSt.

Nach altem Recht konnte eine Änderung erfolgen, wenn die Gemeinde oder das FA Eintragungen auf der LSt-Karte eines ArbN mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt an änderte oder ergänzte oder die LSt-Karte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegte, s R 41c.1 Abs 3 S 2 u 3 LStR 2011. Hat es der ArbN in den VZ 2011 oder 2012 versäumt, dem ArbG die Bescheinigung über den LSt-Abzug rechtzeitig vorzulegen, gilt ebenfalls das Recht zur Korrektur.

b) Fehlende LSt-Abzugsmerkmale

 

Rn. 6

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Änderung des LSt-Abzugs war ebenso zulässig, wenn der ArbG wegen Nichtvorlage der LSt-Karte den LSt-Abzug gem § 39c Abs 1 EStG idF bis 2011 vornahm und der ArbN erstmals eine LSt-Karte vorlegte oder wenn bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintragung auf der LSt-Karte in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum fiel.

§ 39c EStG idF BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) bestimmt den LSt-Abzug im Falle des Fehlens von LSt-Abzugsmerkmalen. Die Korrektur hat auch hier in der nächstfolgenden Lohnabrechnung zu erfolgen. § 39c EStG geht als lex specialis den zT freiwilligen Änderungen des § 41c EStG vor (K/S/M, § 41c Rz A 4).

Ab VZ 2013 kommt eine Änderung des LSt-Abzugs in Betracht, wenn die zur Verfügung gestellten LSt-Abrufmerkmale auf einen Zeitraum vor dem Abruf zurückwirken. Dies ist zB der Fall, wenn der ArbG den Abruf der Daten nach dem Ende des ersten Lohnzahlungszeitraums vornimmt, denn während die Verpflichtung zur Anwendung der zur Verfügung gestellten Daten bereits ab dem 01.01.2013 gilt, würde ein späterer Abruf im Laufe des VZ trotzdem noch einen zutreffenden LSt-Einbehalt sichern, wenn eine Korrektur gem § 41c EStG vorgenommen wird. Gleiches gilt bei einer vom ArbN vorgelegten Bescheinigung mit Eintragungen, die auf einen Zeitraum zurückwirken, bevor die LSt-Abzugsmerkmale abgerufen wurden.

c) Erkenntnis unzutreffender Einbehaltung

 

Rn. 7

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Nach § 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist der ArbG zur Änderung befugt, wenn er erkennt, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die LSt ist bei Verstoß gegen §§ 39b u 39c EStG nicht vorschriftsmäßig einbehalten. IRd Pauschalierung nach §§ 40 – 40b EStG können keine Fehler bei der Einbehaltung auftreten, da hier der ArbG die LSt übernimm...

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