Rn. 18

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die dem ArbN und seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistung gewährt. Von den Unterstützungskassen unterscheidet sich die Pensionskasse dadurch, dass der ArbN oder seine Hinterbliebenen bei Unterstützungskassen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat.

Als Versorgungseinrichtung wird regelmäßig ein rechtsfähiger Träger des für Versorgungsleistungen gebundenen Vermögens gewählt. Doch kann auch ein nichtrechtsfähiger Versorgungsfonds genügen, wenn das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen BV des ArbG ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen ist, so dass eine dauernde Verwendung für die Versorgungszwecke gesichert ist (BFH BStBl II 1977, 761). Die Pensionskasse ist unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der KSt befreit (§ 5 Abs 1 Nr 3 u § 6 KStG; §§ 1 – 3 KStDV). Nach dem Urt des BFH v 22.09.1995, BStBl II 1996, 359 kann auch eine nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öff Dienstes eine Pensionskasse iSd § 40b Abs 1 S 1 EStG sein (übereinstimmend R 40b. 1 Abs 4 LStR 2011).

 

Rn. 19

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Eine begünstigte Zuwendung iSd § 40b Abs 1 EStG liegt nur vor, wenn durch sie der Rechtsanspruch des ArbN gegen die Pensionskasse mit unmittelbarer Wirkung begründet oder erweitert wird, so dass in der Beitragsleistung ein stpfl Arbeitslohn des ArbN vorliegt. Da auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht des ArbG ein Arbeitslohn des ArbN vorliegen kann, sind auch freiwillige Zuwendungen des ArbG an die Pensionskasse durch § 40b EStG begünstigt.

 

Rn. 20

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte und der Besteuerung der Beiträge zu Altersversorgungsanwartschaften wurde der Kreis der nach § 40b EStG begünstigen Pensionskassen eingegrenzt. Ab dem 01.01.2005 sind nur noch Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse pauschal besteuerbar. Damit sind nur noch Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse begünstigt, Zuwendungen an eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitenden Pensionskasse sind von der Anwendung des § 40b EStG idF AltEinkG ausgeschlossen. Weiterhin pauschal besteuerbar sind danach die Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw an eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskasse.

 

Rn. 21

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Werden von der Pensionskasse sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, so ist zwischen beiden Einzahlungen zu trennen (Trennungsprinzip).

- Wenn die gesamte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen getrennt erfolgt, sind die Merkmale des § 40b Abs 1 EStG für die Umlagen erfüllt, gleichzeitig sind die Voraussetzungen für eine Begünstigung gem § 3 Nr 63 EStG für die Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse gegeben. Zum Aufteilungsmaßstab ist das versicherungsmathematische Näherungsverfahren gem BMF v 11.11.2004, BStBl I 2004, 1061 heranzuziehen.
- Werden von der Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, so ist § 40b EStG idF ab 01.01.2005 auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anwendbar, wenn keine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt (BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 199). Durch diese Hintertür wäre dann eine Pauschalbesteuerung der Zuwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse unter gleichzeitigem Ausschluss der Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 EStG weiterhin möglich, jedoch sollte vor dem Hintergrund, dass auch Vereinfachungen bei der Ermittlung zugelassen sind, davon ausgegangen werden, dass die FinVerw in den konkreten Fällen zu einem angemessen Aufteilungsmaßstab käme.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge