Rn. 81

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Der ArbG hat die pauschal versteuerten Zukunftssicherungsleistungen im Lohnkonto (§ 41 EStG iVm § 4 LStDV) aufzuzeichnen. Keines Ausweises bedarf es in den LSt-Bescheinigungen und Lohnzetteln, weil die Zukunftssicherungsleistungen beim ArbN und seiner Besteuerung bei der Pauschalierung außer Betracht bleiben. Zu den Anforderungen bei Aufzeichnung der Daten lediglich in Sammelkonten s § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV.

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