Rn. 51

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

§ 40b Abs 2 S 3 EStG begünstigt bestimmte Zukunftssicherungsleistungen durch Anhebung der Pauschalierungsgrenze. Begünstigt werden Leistungen, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt. Auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) und auf den Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nicht an. Begünstigt werden daher auch Leistungen an aus Altersgründen ausscheidende ArbN. Die Leistungen müssen in einem inneren Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen, so dass die Beendigung des Dienstverhältnisses als Anlass der Leistungen gedeutet werden kann. Dieser sachliche Zusammenhang wird sich regelmäßig nur dann bejahen lassen, wenn der ArbG, der die Leistungen erbringt, im Zeitpunkt der Leistungen die Umstände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen werden, kennt.

Die Beendigung des Dienstverhältnisses muss zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen in greifbare Nähe gerückt sein. Für Direktversicherungen gilt ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen der Beitragszahlung und dem Auflösungszeitpunkt (R 40b.1 Abs 11 S 1 LStR 2011). Gleiches muss für umlagefinanzierte Pensionsfonds gelten. Auf Nachzahlungen im Rahmen fortbestehender Dienstverhältnisse ist die Vervielfältigung des § 40b Abs 2 S 3 EStG nicht entsprechend anwendbar (BFH BStBl II 1988, 379).

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