a) Überblick

 

Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) wurde in § 40a Abs 7 EStG ab dem 01.01.2020 eine neue Pauschalierungsvorschrift für beschränkt stpfl ArbN, die kurzfristig in Deutschland tätig sind, iHv 30 % eingeführt.

Die Pauschalierungsmöglichkeit soll die LSt-Erhebung bei beschränkt stpfl ArbN vereinfachen. ArbN, die bei einem inländischen ArbG angestellt sind und grds an einer (unselbständigen) ausländischen Betriebsstätte dieses ArbG tätig sind, unterliegen (zumindest) für die Tage, an denen sie in Deutschland tätig sind, der beschränkten StPfl. Für diese Tage ist der inländische ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet. Um einen individuellen LSt-Abzug zu vermeiden, kann der ArbG ab dem 01.01.2020 die LSt für die Inlandstage unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale mit 30 % pauschalieren.

Von der Pauschalierungsnorm sollen insbesondere große inländische ArbG, wie zB Banken und Versicherungsunternehmen, betroffen sein, die im Ausland an Stelle von (selbstständigen) Tochterunternehmen Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher ArbG der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten ArbN sind.

b) 18-Tage-Zeitraum

 

Rn. 57

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Die Pauschalierung wird demnach auf kurzfristige Tätigkeiten im Inland begrenzt.

Längerfristige Inlandstätigkeiten beschränkt stpfl ArbN unterliegen der Regelbesteuerung. Für die Ermittlung der 18-Tage-Grenze stellt der Gesetzeswortlaut auf Arbeitstage ab. Bei der Ermittlung bleiben daher mE Sonn- und Feiertage, Samstage und Urlaubstage idR unberücksichtigt (s Rn 38).

 

Rn. 58–59

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge