Rn. 44

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die pauschalierte Besteuerung gemäß § 40a Abs 2 und 2a EStG von geringfügig Beschäftigten in Unternehmen ist, dass die Voraussetzungen iSd § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV erfüllt sind: danach darf das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die – seit dem 01.10.2022 – dynamische Geringfügigkeitsgrenze (s Rn 9) von EUR 520 regelmäßig nicht übersteigen (bis 30.09.2022 EUR 450), (s Rn 4545b). Die zeitliche Beschränkung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (grds 3 Monate oder 70 Arbeitstage) kommt nicht zum Tragen.

Auszubildende und Personen im Bundesfreiwilligendienst gelten nicht als geringfügig Beschäftigte. Für diesen Personenkreis scheidet somit eine Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG aus (s R 40a.2 S 1 LStR 2023 und B 1 "Allgemeines" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).

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