Rn. 2151

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

§ 4 Abs 8 EStG wurde durch das WohnbauförderungsG vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) eingefügt und gilt für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist.

Hierzu ausführlich s Erläut zu § 11a und s Erläut zu § 11b (Hildesheim).

 

Rn. 2152–2155

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge