Rn. 2151
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
§ 4 Abs 8 EStG wurde durch das WohnbauförderungsG vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) eingefügt und gilt für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist.
Hierzu ausführlich s Erläut zu § 11a und s Erläut zu § 11b (Hildesheim).
Rn. 2152–2155
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
vorläufig frei
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